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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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art werden. Es ist auch zulässig, dass der Beendigungszeitpunkt nur objektiv bestimmbar ist (dies incertus<br />

quando). Da AN mit befristetem AV in gewissen Punkten schlechter gestellt sind (kein Kündigungsschutz,<br />

keine Kündigungsfristen, etc.) sind Kettenarbeitsverträge (Aneinanderreihung befristeter AV) nur<br />

zulässig, wenn sie auf sachlichem Grund beruhen. Ansonsten werden sie als einheitliches unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis behandelt. Eine oK ist grds. ausgeschlossen. Siehe aber Vermutung von Art. 334 II.<br />

Tod einer Partei<br />

• Tod des Arbeitnehmers<br />

Das Arbeitsverhältnis erlischt nach Art. 338 I. Evtl ist nach Art. 338 II ein Lohnnachgenuss geschuldet.<br />

• Tod des Arbeitgebers<br />

Führt nur zur Beendigung, wenn das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des AG<br />

eingegangen wurde (Art. 338a II Halbs. 1). Folge ist Schadenersatz aufgrund der vorzeitigen Beendigung.<br />

Andere AV gehen von Gesetzes wegen auf die Erben über (Art. 338a I).<br />

Der Aufhebungsvertrag<br />

Bewirkt die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den vereinbarten Zeitpunkt und<br />

kann auch stillschweigend abgeschlossen werden. Bei unausgewogenen Aufhebungsverträgen kann sich<br />

die Umgehungsproblematik stellen (z.B. aufgrund Art. 324a, 336c, 337c)<br />

Gemeinsame Folgen der Beendigung<br />

• Fälligkeit aller Forderungen<br />

Nach Art. 339 I (beidseitig zwingend) werden alle Forderungen fällig. Die Verjährung beginnt zu laufen<br />

(Art. 130 I) und der Verzug tritt ohne Mahnung ein (Art. 102 II).<br />

• Gegenseitige Rückgabepflichten<br />

Vlg. Art. 339a I, beidseitig zwingend. Die Rückgabepflicht ruht, solange einer Vertragspartei ein Retentionsrecht<br />

zusteht (Abs. III, beidseitig zwingend vgl. Art. 895ff. ZGB).<br />

• Abgangsentschädigung (Art. 339d)<br />

Geringe praktische Bedeutung, da Leistungen, die der AN von einer Personalfürsorgeeinrichtung erhält,<br />

angerechnet werden können (diese sind i.d.R höher als die Abgangsentschädigung). Ansonsten<br />

sind die Voraussetzungen aus Art. 339d I zu beachten. Anspruchsberechtigt sind auch Ehegatten und<br />

Kinder (Art. 339b II). Fälligkeit tritt mit Beendigung des AV ein. Zur Höhe vgl. Wortlaut der Norm. Zu<br />

einem allfälligen Wegfall vgl. Art. 339c III (abschliessend).<br />

• Nachwirkendes Konkurrenzverbot<br />

- Voraussetzungen und Rechtsfolgen: besteht nur bei entsprechender Vereinbarung. Voraussetzungen<br />

sind nach Art. 340 eine schriftliche Abrede, Handlungsfähigkeit des AN im Zeitpunkt der Abrede<br />

sowie ein Einblick es AN in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des<br />

AG und eine erhebliche Schädigungsgefahr für den AG bei Verwendung dieser Kenntnisse durch<br />

den AN. Ein gültiges Konkurrenzverbot besagt, dass sich der AN jeder konkurrenzierenden Tätigkeit<br />

zu enthalten hat. Nach BGer gelten die Voraussetzungen nach Art. 340ff. auch für andere nachvertragliche<br />

Einschränkungen der Betätigungsfreiheit (z.B. Abwerbeverbot).<br />

- Beschränkungen: Das Verbot muss nach Art. 340a I angemessen begrenzt werden nach Ort, Zeit<br />

und Gegenstand. Werden diese Grenzen überschritten, hat das Gericht die Möglichkeit das Verbot<br />

nach seinem Ermessen einzuschränken.<br />

- Ansprüche bei Verletzung des Konkurrenzverbots: (1) Unterlassungsanspruch (nach Art. 340b III<br />

sind jedoch schriftliche Abrede, eine Rechtfertigung durch die verletzten oder bedrohten Interessen<br />

des AG und eine Rechtfertigung im Hinblick auf das Verhalten des AN vorausgesetzt). Ist (1) gegeben,<br />

kann daneben auch (2) eine Konventionalstrafe (bei besonderer Abrede, wie dies üblich ist <br />

durch Leistung der Konventionalstrafe wird AN, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Konkurrenzverbot<br />

befreit, bleibt aber für weiteren Schaden ersatzpflichtig, Art. 340b II, vgl. auch Art. 160-<br />

163) und (3) einen Schadenersatzanspruch nach Art. 340b I bzw. II oder III geltend gemacht werden.<br />

- Wegfall: (1) wenn AG kein erhebliches Interesse mehr daran hat, (2) wenn der AG ohne begründeten<br />

Anlass kündigt (also wenn der AN sich nicht mehr als geringfügige Pflichtverletzungen hat zuschul-<br />

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