Zusammenfassung Arbeitsrecht
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art werden. Es ist auch zulässig, dass der Beendigungszeitpunkt nur objektiv bestimmbar ist (dies incertus<br />
quando). Da AN mit befristetem AV in gewissen Punkten schlechter gestellt sind (kein Kündigungsschutz,<br />
keine Kündigungsfristen, etc.) sind Kettenarbeitsverträge (Aneinanderreihung befristeter AV) nur<br />
zulässig, wenn sie auf sachlichem Grund beruhen. Ansonsten werden sie als einheitliches unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis behandelt. Eine oK ist grds. ausgeschlossen. Siehe aber Vermutung von Art. 334 II.<br />
Tod einer Partei<br />
• Tod des Arbeitnehmers<br />
Das Arbeitsverhältnis erlischt nach Art. 338 I. Evtl ist nach Art. 338 II ein Lohnnachgenuss geschuldet.<br />
• Tod des Arbeitgebers<br />
Führt nur zur Beendigung, wenn das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des AG<br />
eingegangen wurde (Art. 338a II Halbs. 1). Folge ist Schadenersatz aufgrund der vorzeitigen Beendigung.<br />
Andere AV gehen von Gesetzes wegen auf die Erben über (Art. 338a I).<br />
Der Aufhebungsvertrag<br />
Bewirkt die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den vereinbarten Zeitpunkt und<br />
kann auch stillschweigend abgeschlossen werden. Bei unausgewogenen Aufhebungsverträgen kann sich<br />
die Umgehungsproblematik stellen (z.B. aufgrund Art. 324a, 336c, 337c)<br />
Gemeinsame Folgen der Beendigung<br />
• Fälligkeit aller Forderungen<br />
Nach Art. 339 I (beidseitig zwingend) werden alle Forderungen fällig. Die Verjährung beginnt zu laufen<br />
(Art. 130 I) und der Verzug tritt ohne Mahnung ein (Art. 102 II).<br />
• Gegenseitige Rückgabepflichten<br />
Vlg. Art. 339a I, beidseitig zwingend. Die Rückgabepflicht ruht, solange einer Vertragspartei ein Retentionsrecht<br />
zusteht (Abs. III, beidseitig zwingend vgl. Art. 895ff. ZGB).<br />
• Abgangsentschädigung (Art. 339d)<br />
Geringe praktische Bedeutung, da Leistungen, die der AN von einer Personalfürsorgeeinrichtung erhält,<br />
angerechnet werden können (diese sind i.d.R höher als die Abgangsentschädigung). Ansonsten<br />
sind die Voraussetzungen aus Art. 339d I zu beachten. Anspruchsberechtigt sind auch Ehegatten und<br />
Kinder (Art. 339b II). Fälligkeit tritt mit Beendigung des AV ein. Zur Höhe vgl. Wortlaut der Norm. Zu<br />
einem allfälligen Wegfall vgl. Art. 339c III (abschliessend).<br />
• Nachwirkendes Konkurrenzverbot<br />
- Voraussetzungen und Rechtsfolgen: besteht nur bei entsprechender Vereinbarung. Voraussetzungen<br />
sind nach Art. 340 eine schriftliche Abrede, Handlungsfähigkeit des AN im Zeitpunkt der Abrede<br />
sowie ein Einblick es AN in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des<br />
AG und eine erhebliche Schädigungsgefahr für den AG bei Verwendung dieser Kenntnisse durch<br />
den AN. Ein gültiges Konkurrenzverbot besagt, dass sich der AN jeder konkurrenzierenden Tätigkeit<br />
zu enthalten hat. Nach BGer gelten die Voraussetzungen nach Art. 340ff. auch für andere nachvertragliche<br />
Einschränkungen der Betätigungsfreiheit (z.B. Abwerbeverbot).<br />
- Beschränkungen: Das Verbot muss nach Art. 340a I angemessen begrenzt werden nach Ort, Zeit<br />
und Gegenstand. Werden diese Grenzen überschritten, hat das Gericht die Möglichkeit das Verbot<br />
nach seinem Ermessen einzuschränken.<br />
- Ansprüche bei Verletzung des Konkurrenzverbots: (1) Unterlassungsanspruch (nach Art. 340b III<br />
sind jedoch schriftliche Abrede, eine Rechtfertigung durch die verletzten oder bedrohten Interessen<br />
des AG und eine Rechtfertigung im Hinblick auf das Verhalten des AN vorausgesetzt). Ist (1) gegeben,<br />
kann daneben auch (2) eine Konventionalstrafe (bei besonderer Abrede, wie dies üblich ist <br />
durch Leistung der Konventionalstrafe wird AN, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Konkurrenzverbot<br />
befreit, bleibt aber für weiteren Schaden ersatzpflichtig, Art. 340b II, vgl. auch Art. 160-<br />
163) und (3) einen Schadenersatzanspruch nach Art. 340b I bzw. II oder III geltend gemacht werden.<br />
- Wegfall: (1) wenn AG kein erhebliches Interesse mehr daran hat, (2) wenn der AG ohne begründeten<br />
Anlass kündigt (also wenn der AN sich nicht mehr als geringfügige Pflichtverletzungen hat zuschul-<br />
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