Zusammenfassung Arbeitsrecht
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Die missbräuchliche Kündigung (sachlicher Kündigungsschutz)<br />
• Voraussetzungen<br />
- Vorliegen einer ordentlichen Kündigung (also kein sachlicher Kündigungsschutz bei Geltendmachung<br />
der Nichtigkeit des AV ex tunc, bei Aufhebung ex tunc nach 320 III, bei Beendigung des befristeten<br />
AV durch Fristablauf nach 334 I, bei Aufhebungsvertrag, bei Tod eine Partei und bei der<br />
ausserordentlichen Kündigung nach Art. 337ff.). Auch erfasst ist die oK während der Probezeit.<br />
- Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes (Art. 336 I lit. a-e) oder Art. 336 II lit. a-c, wobei diese Tatbestände<br />
nur vom AG erfüllbar sind. Art. 336 ist nicht abschliessend. Nach BGer kann der sachliche<br />
Kündigungsschutz vertraglich erweitert werden, obwohl Art. 336 beidseitig zwingend ist.<br />
• Rechtsfolgen<br />
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Missbräuchlichkeit ändert nichts an der Wirkung der oK.<br />
- Anspruch auf Entschädigung: Nach Art. 336a I ist eine Entschädigung auszurichten (Strafzahlung,<br />
Wiedergutmachungsfunktion). Entschädigung wird vom Gericht festgesetzt, darf aber die Höhe von<br />
sechs Monatslöhnen nicht überschreiten. Formell ist bei der Geltendmachung der Entschädigung eine<br />
schriftliche Einsprache zu erheben (bis spätestens zum Ende der Kf), es darf keine Einigung der<br />
Parteien über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehen und Klage muss spätenstens 180<br />
Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Werden die Fristen nicht eingehalten,<br />
verwirkt der Anspruch.<br />
- Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung: bleiben vorbehalten (aus anderen Gründen, Art.<br />
336a II Satz 2).<br />
Die Kündigung zur Unzeit (zeitlicher Kündigungsschutz)<br />
• Voraussetzungen<br />
- Vorliegen einer ordentlichen Kündigung (wie beim sachlichen Kündigungsschutz oben)<br />
- Ablauf der Probezeit (Art. 336c I und 336d I), entscheidend ist der Zugang.<br />
- Vorliegen eines Tatbestandes der Unzeit: Art. 336c I lit. a-d (nur vom AG erfüllbar) und Art. 336d I<br />
(nur vom AN erfüllbar). Die Tatbestände sind abschliessend aufgezählt (im Gegensatz zu den Missbrauchstatbeständen<br />
beim sachlichen Kündigungsschutz).<br />
• Rechtsfolgen<br />
- Nichtigkeit der Kündigung (Art. 336c II Halbs. 1): massgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs. Es<br />
muss nach Ablauf der Sperrfrist nochmals gekündigt werden! Der zeitliche Kündigungsschutz bietet<br />
somit einen echten Bestandesschutz.<br />
- Ruhen der Kündigungsfrist (Art. 336c II Halbs. 2, Art. 336d II): wenn die Kündigung vor Beginn einer<br />
Sperrfrist erfolgte, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist. Gilt ein Endtermin im Sinne eines<br />
Kündigungstermins und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen,<br />
so verlängert sich diese bis zum nächsten Endtermin (Art. 336c III, Art. 336d II). In dieser<br />
Phase ist jedoch der Beginn einer neuen Sperrfrist ausgeschlossen, da die Verlängerung bloss<br />
koordinative Zwecke hat.<br />
- Lohnzahlung?: Art. 336c beantwortet nicht die Frage, wie lange der AG während des zeitlichen Kündigungsschutzes<br />
den Lohn zahlen muss. Die Lösung richtet sich nach den allgemeinen Regeln von<br />
Art. 324a (unverschuldete Verhinderung)!<br />
Die Kündigung unter Verstoss gegen das Gleichstellungsgebot<br />
• Diskriminierende Kündigung<br />
- Voraussetzungen: geschlechtsspezifische Diskriminierung ist gemäss Art. 3 II GlG auch bei Entlassungen<br />
verboten. Vom GlG erfasst sind direkt diskriminierende Entlassungen wie auch indirekt diskriminierende.<br />
- Rechtsfolgen: Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 II Satz 1 GlG im Betrag von höchstens sechs<br />
Monatslöhnen (Art. 5 IV Satz 3 GlG). Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung<br />
sowie weitergehende vertragliche Ansprüche (Art. 5 V GlG). Auch hier gilt die Beweislasterleichterung<br />
von Art. 6 GlG. Beachte auch die Voraussetzungen der Geltendmachung der Entschädigung<br />
nach Art. 336b aufgrund des Verweises von Art. 9 GlG.<br />
• Kündigung nach einer Beschwerde über eine geschlechtsspezifische Benachteiligung<br />
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