Zusammenfassung Arbeitsrecht
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5. Kapitel: Die Fürsorgepflicht<br />
Der Begriff der Fürsorgepflicht<br />
Dies ist die Pflicht des AG, die berechtigten Interessen des AN zu wahren, insbesondere durch die Gewährung<br />
von Fürsorge und Schutz. Diese allgemeine Fürsorgepflicht ist im Gesetz nicht ausdrücklich<br />
geregelt, lässt sich aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Sie ist in besonderen gesetzlichen<br />
Pflichten konkretisiert, wie etwa der Pflicht zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit des AN<br />
(Art. 328-328a), Pflicht zum Schutz der Daten des AN (Art. 328b und 1ff. DSG), Pflicht zur Gleichstellung<br />
der Geschlechter (Art. 1ff. GlG), Pflichten bei genetischen Untersuchungen (Art. 1ff. GUMG), Pflicht zur<br />
Gewährung von Freizeit, Ferien und Urlaub (Art. 329ff.), Pflicht zum Schutz des Vermögens des AN hinsichtlich<br />
Arbeitsgeräte und Material (Art. 327), Auslagen (Art. 327a-327c) und Kaution (Art. 330), Pflicht<br />
zur Ausstellung eines Zeugnisses (Art. 330a), Pflicht zur Information über das Arbeitsverhältnis (Art.<br />
330b). Sie ist eine Nebenpflicht mit personenbezogenem Charakter und bildet das Gegenstück zur<br />
Treuepflicht des AN. Sie ist grds. eine Unterlassungspflicht und auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
beschränkt (einzelne Ausnahmen) sowie eine wichtige Schranke für das Weisungsrecht des AG. Die<br />
Fürsorgepflicht wird zudem durch die eigenen überwiegenden Interessen des AG begrenzt.<br />
Die Pflicht zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz<br />
• Grundsatz<br />
Die Persönlichkeit des AN ist zu achten und zu schützen, auf die Gesundheit gebührend Rücksicht zu<br />
nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328 I Satz 1). Bis zu einem gewissen<br />
Grad kann in die Verletzung der geschützten Persönlichkeitsgüter eingewilligt werden (vgl. Art. 27 II<br />
ZGB), was durch den AV an sich schon geschieht!<br />
• Schutzmassnahmen<br />
- Im Allgemeinen: Vor allem hat der AG Eingriffe in die Persönlichkeitsgüter zu unterlassen, aber es<br />
gibt auch Handlungspflichten, z.B. zum Schutz vor Betriebsgefahren und Eingriffen von Vorgesetzten,<br />
Kollegen und Dritten. Einzelne Sonderfälle:<br />
- Schutz der Gesundheit: Notwendige, nach dem Stand der Technik anwendbare und angemessene<br />
und zumutbare Massnahmen müssen getroffen werden (Art. 328 II).<br />
- Wahrung der Sittlichkeit (Art. 328 I): Insbesondere umfasst sind sexuelle Belästigungen (Verhaltensweisen,<br />
die auf Geschlechtszugehörigkeit beruhen und die Würde der Betroffenen beeinträchtigen).<br />
Vgl. Art. 6 GlG (Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, Entschädigung).<br />
- Schutz vor Mobbing: dabei handelt es sich um systematisches, ohne begründeten Anlass erfolgendes<br />
Ausgrenzen eines Gruppenmitglieds durch die eigene Gruppe.<br />
- Besonderer Schutz bei Hausgemeinschaft (Art. 328a)<br />
• Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
Ist im Gesetz nicht ausdrücklich verankert. Er untersagt dem AG eine willkürliche Benachteiligung einzelner<br />
AN gegenüber der Mehrzahl anderer AN des gleichen Betriebs, d.h. also eine sachfremde<br />
Schlechterstellung. Achtung: der Grundsatz der Vertragsfreiheit geht der Gleichbehandlung vor, d.h.<br />
es können mit verschiedenen AN unterschiedliche (schlechtere) Arbeitsbedingungen ausgehandelt<br />
werden als mit anderen.<br />
• Beschäftigungsanspruch?<br />
Wird von der h.L. verneint und nur beim Lehrvertrag und bei spezifischen Berufsgruppen anerkannt, in<br />
denen die Nichtbeschäftigung eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens mit sich bringt.<br />
Gemäss Portmann ist auf den Einzelfall abzustellen. Bei einer gewissen Intensität kann eine Nichtbeschäftigung<br />
eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, die gerechtfertigt werden muss (z.B. durch ü-<br />
berwiegende Interessen des AG.<br />
Die Pflicht zum Datenschutz (Art. 328b Satz I OR und DSG)<br />
• Allgemeines<br />
Das DSG enthält in Art. 3 Legaldefinitionen, die im Buch auf S. 122f. näher erläutert werden.<br />
• Gegenstand der Bearbeitung<br />
Der AG darf Daten über den AN nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis<br />
betreffen oder zur Durchführung des AV erforderlich sind (Art. 328b Satz 1). Jede darüber hinausge-<br />
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