18.11.2013 Aufrufe

Zusammenfassung Arbeitsrecht

Zusammenfassung Arbeitsrecht

Zusammenfassung Arbeitsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- Ordentliche Kündigung: Erklärung des Willens das Arbeitsverhältnis einseitig und ex nunc unter Einhalt<br />

der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben (auch wenn keine Frist besteht, z.B. bei<br />

entsprechender Abrede bei der Probezeit, Art. 335b I und II; oder im ersten Dienstjahr aufgrund Bestimmung<br />

in einem GAV, Art. 335c II Halbs. 2).<br />

• Anwendungsbereich<br />

- Unbefristetes Arbeitsverhältnis: die ordentliche Kündigung (oK) ist der normale Beendigungsgrund<br />

für das unbefristete Arbeitsverhältnis. Siehe Art. 335 I.<br />

- Befristetes Arbeitsverhältnis: die oK ist grds. ausgeschlossen, denn das Arbeitsverhältnis endet<br />

durch blossen Zeitablauf (Art. 334 I). Ausnahmen bestehen in der Probezeit (bei Vereinbarung, Art.<br />

335b analog), nach Ablauf von zehn Jahren (Art. 334 III), bei Maximalfrist.<br />

• Wirksamkeit<br />

Eine oK ist wirksam, wenn sie das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen<br />

Fristen und Termine in rechtsgültiger Weise zu beenden vermag. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenskerklärung,<br />

ist formfrei und muss unmissverständlich sein. Bedingungen sind grds. unzulässig, es<br />

sei denn sie hängen ausschliesslich vom Willen des Empfängers ab (etwa bei Änderungskündigung).<br />

Unwirksam ist eine oK, wenn sie während einer Sperrfrist erklärt wird (Art. 336c II, dazu später).<br />

• Zulässigkeit: Es sind keine besonderen Gründe erforderlich, jedoch darf die Kündigung nicht missbräuchlich<br />

sein (Art. 336). Ist sie missbräuchlich, löst dies eine Entschädigungspflicht aus (Art. 336a),<br />

das Arbeitsverhältnis wird aber dennoch aufgehoben.<br />

Die Begründungspflicht<br />

Auf Verlangen der anderen Partei muss die Kündigung schriftlich begründet werden (Art. 335 II). Eine<br />

Verletzung dieser Pflicht macht die Kündigung weder unwirksam noch missbräuchlich. Sanktionen sind<br />

nur ein Erfüllungsanspruch (mit Hilfe von Art. 292 StGB), eine Verlängerung der Einsprachefrist (Art. 336b<br />

I), ein Einbezug in die Beweiswürdigung ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt und die Auferlegung von<br />

Prozesskosten.<br />

Kündigungsfristen und –termine<br />

• Allgemeines<br />

Die Kündigungsfrist (Kf) ist strikt von den Kündigungsterminen (Kt) zu unterscheiden. Erstere setzen<br />

zur Wirksamkeit der Kündigung den Ablauf einer bestimmten Zeit voraus, während letztere bestimmte<br />

Zeitpunkte darstellen, auf welche gekündigt werden kann (z.B. auf den letzten Tag des Monats <br />

führt faktisch oft zu einer Verlängerung der Frist). Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung zu laufen<br />

(keine Erstreckung der Frist wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt<br />

wie bei Art. 78 I!). Die Kf kann auch während der Ferien des AN laufen. Erfolgt eine vorzeitige Kündigung<br />

ist i.d.R eine Kündigung auf den nächstzulässigen Termin anzunehmen.<br />

• Gesetzliche Fristen und Termine<br />

- Probezeit: sieben Tage (Art. 335b I)<br />

- erstes Dienstjahr: ein Monat (Art. 335c I)<br />

- zweites bis neuntes Dienstjahr: zwei Monate (Art. 335c I)<br />

- ab zehntem Dienstjahr: drei Monate (Art. 335c I)<br />

- nach zehn Jahren beim auf längere Dauer abgeschlossenen befristeten AV: sechs Monate (334 III)<br />

Als Probezeit gilt der erste Monat eines AV. Sie kann durch Abrede, NAV oder GAV verkürzt oder auf<br />

höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 335b I und für Lehrvertrag Art. 344a IV / gesetzliche<br />

Verlängerung nach Art. 335 b III). Gesetzlicher Kt ist grds. das Monatsende (Art. 335c I, 334 III). Kein<br />

gesetzlicher Termin gilt während der Probezeit.<br />

• Vertragliche Fristen und Termine<br />

Änderungen der gesetzlichen Regelungen sind möglich durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV (Art.<br />

335b II, Art. 335c II). Ausserhalb der Probezeit ist Herabsetzung der gesetzlichen Kf unter einen Monat<br />

nur für das erste Dienstjahr durch GAV möglich (Art. 335c II Halbs. 2). Art. 334 III ist ferner beidseitig<br />

zwingend. Eine wichtige Schranke bildet daneben die Kündigungsparität (AN und AG dürfen<br />

keine verschiedenen Kf vereinbaren; Art. 335a I).<br />

Seite 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!