Zusammenfassung Arbeitsrecht
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- Ordentliche Kündigung: Erklärung des Willens das Arbeitsverhältnis einseitig und ex nunc unter Einhalt<br />
der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben (auch wenn keine Frist besteht, z.B. bei<br />
entsprechender Abrede bei der Probezeit, Art. 335b I und II; oder im ersten Dienstjahr aufgrund Bestimmung<br />
in einem GAV, Art. 335c II Halbs. 2).<br />
• Anwendungsbereich<br />
- Unbefristetes Arbeitsverhältnis: die ordentliche Kündigung (oK) ist der normale Beendigungsgrund<br />
für das unbefristete Arbeitsverhältnis. Siehe Art. 335 I.<br />
- Befristetes Arbeitsverhältnis: die oK ist grds. ausgeschlossen, denn das Arbeitsverhältnis endet<br />
durch blossen Zeitablauf (Art. 334 I). Ausnahmen bestehen in der Probezeit (bei Vereinbarung, Art.<br />
335b analog), nach Ablauf von zehn Jahren (Art. 334 III), bei Maximalfrist.<br />
• Wirksamkeit<br />
Eine oK ist wirksam, wenn sie das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen<br />
Fristen und Termine in rechtsgültiger Weise zu beenden vermag. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenskerklärung,<br />
ist formfrei und muss unmissverständlich sein. Bedingungen sind grds. unzulässig, es<br />
sei denn sie hängen ausschliesslich vom Willen des Empfängers ab (etwa bei Änderungskündigung).<br />
Unwirksam ist eine oK, wenn sie während einer Sperrfrist erklärt wird (Art. 336c II, dazu später).<br />
• Zulässigkeit: Es sind keine besonderen Gründe erforderlich, jedoch darf die Kündigung nicht missbräuchlich<br />
sein (Art. 336). Ist sie missbräuchlich, löst dies eine Entschädigungspflicht aus (Art. 336a),<br />
das Arbeitsverhältnis wird aber dennoch aufgehoben.<br />
Die Begründungspflicht<br />
Auf Verlangen der anderen Partei muss die Kündigung schriftlich begründet werden (Art. 335 II). Eine<br />
Verletzung dieser Pflicht macht die Kündigung weder unwirksam noch missbräuchlich. Sanktionen sind<br />
nur ein Erfüllungsanspruch (mit Hilfe von Art. 292 StGB), eine Verlängerung der Einsprachefrist (Art. 336b<br />
I), ein Einbezug in die Beweiswürdigung ob ein Missbrauchstatbestand vorliegt und die Auferlegung von<br />
Prozesskosten.<br />
Kündigungsfristen und –termine<br />
• Allgemeines<br />
Die Kündigungsfrist (Kf) ist strikt von den Kündigungsterminen (Kt) zu unterscheiden. Erstere setzen<br />
zur Wirksamkeit der Kündigung den Ablauf einer bestimmten Zeit voraus, während letztere bestimmte<br />
Zeitpunkte darstellen, auf welche gekündigt werden kann (z.B. auf den letzten Tag des Monats <br />
führt faktisch oft zu einer Verlängerung der Frist). Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung zu laufen<br />
(keine Erstreckung der Frist wenn der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt<br />
wie bei Art. 78 I!). Die Kf kann auch während der Ferien des AN laufen. Erfolgt eine vorzeitige Kündigung<br />
ist i.d.R eine Kündigung auf den nächstzulässigen Termin anzunehmen.<br />
• Gesetzliche Fristen und Termine<br />
- Probezeit: sieben Tage (Art. 335b I)<br />
- erstes Dienstjahr: ein Monat (Art. 335c I)<br />
- zweites bis neuntes Dienstjahr: zwei Monate (Art. 335c I)<br />
- ab zehntem Dienstjahr: drei Monate (Art. 335c I)<br />
- nach zehn Jahren beim auf längere Dauer abgeschlossenen befristeten AV: sechs Monate (334 III)<br />
Als Probezeit gilt der erste Monat eines AV. Sie kann durch Abrede, NAV oder GAV verkürzt oder auf<br />
höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 335b I und für Lehrvertrag Art. 344a IV / gesetzliche<br />
Verlängerung nach Art. 335 b III). Gesetzlicher Kt ist grds. das Monatsende (Art. 335c I, 334 III). Kein<br />
gesetzlicher Termin gilt während der Probezeit.<br />
• Vertragliche Fristen und Termine<br />
Änderungen der gesetzlichen Regelungen sind möglich durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV (Art.<br />
335b II, Art. 335c II). Ausserhalb der Probezeit ist Herabsetzung der gesetzlichen Kf unter einen Monat<br />
nur für das erste Dienstjahr durch GAV möglich (Art. 335c II Halbs. 2). Art. 334 III ist ferner beidseitig<br />
zwingend. Eine wichtige Schranke bildet daneben die Kündigungsparität (AN und AG dürfen<br />
keine verschiedenen Kf vereinbaren; Art. 335a I).<br />
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