Zusammenfassung Arbeitsrecht
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- Allgemeiner Persönlichkeitsschutz: Die Rechte nach Art. 28ff. ZGB sind zu wahren (Geheim- und<br />
Privatsphäre, Rassendiskriminierung)<br />
- Gleichstellung von Mann und Frau: ist zu beachten, vgl. Art. 3 II GlG (verboten sind direkte und indirekt<br />
diskriminierende Zugangsvoraussetzungen und Auswahlkriterien unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen,<br />
etwa wenn das Arbeitsziel untrennbar mit der Geschlechtszugehörigkeit verbunden ist. Bei<br />
diskriminierender Ablehnung entsteht ein Anspruch auf Entschädigung, der den Charakter einer<br />
Strafzahlung hat, Art. 5 II Satz 1 GlG. Die Frist beträgt nach Art. 8 II GlG drei Monate).<br />
- Datenschutz: die Pflicht des potentiellen Arbeitgebers zum Schutz der Daten eines Stellenbewerbers<br />
beurteilt sich analog Art. 328 b Satz 1 OR und nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz<br />
(DSG). Dies wirkt sich aus auf: (1) die Befragung des AN (Fragen können nach Würdigung aller Umstände<br />
des geplanten Arbeitsverhältnisses unzulässig sein, wenn ein hinreichender Zusammenhang<br />
zum Arbeitsverhältnis fehlt, beachte v.a. Art. 3 DSG), (2) die Referenzen, graphologischen Gutachten<br />
und psychologischen Eignungstests (Einwilligung des Bewerbers vorausgesetzt, Art. 4 II und IV<br />
DSG sowie Art. 12 II lit. b DSG; Beschränkung der Abklärungen auf die Eignung des Bewerbers für<br />
das konkrete Arbeitsverhältnis, Art. 328b Satz 1 analog), sowie (3) den Umgang mit Daten des Bewerbers<br />
(potentieller AG muss die Daten durch angemessene technische und organisatorische<br />
Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen, vgl. Art. 7 I DSG).<br />
- Treu und Glauben: Pflicht, den Verhandlungspartner über erhebliche Tatsachen nicht zu täuschen,<br />
Schutz der Rechtsgüter des Partners (Konkretisierungen sind die Auskunftspflicht Fragen müssen<br />
wahrheitsgemäss beantwortet werden, jedoch dürfen unzulässige Fragen unrichtig beantwortet<br />
werden; die Offenbarungspflicht bestimmte Tatsachen müssen von sich aus mitgeteilt werden,<br />
wenn objektive Ungeeignetheit des potentiellen AN für den Job vorliegt; und Wahrheitspflicht des<br />
Stellenbewerbers richtige und vollständige Mitteilung auch neben dem Bereich der beiden genannten<br />
Pflichten). Bei einem Verstoss gegen Treu und glauben wird eine Haftung aus culpa in<br />
contrahendo ausgelöst.<br />
• Das Zustandekommen des Arbeitsvertrages<br />
- Austausch übereinstimmender Willenserklärungen (Art. 1 I): Konsens muss sich mindestens auf die<br />
wesentlichen Vertragspunkte beziehen (obj. wesentlich: Abschluss eines privat- und schuldrechtlichen<br />
Vertrags, der eine auf Zeit zu erbringende entgeltliche Arbeitsleistung im Dienst des AG zum<br />
Gegenstand hat, wobei Inhalt und Umfang der Arbeitsleistung dem Grundsatz nach festgelegt werden<br />
müssen, nicht aber die Vergütung, vgl. Art. 322 I // subj. wesentlich sind Punkte, deren Regelung<br />
eine conditio sine qua non für den Abschlusswillen mindestens einer Partei darstellt). Allgemeine<br />
Arbeitsbedingungen müssen stillschweigend oder ausdrücklich übernommen werden, um Geltung<br />
zu erlangen (Globalübernahme, vgl. auch Ungewöhnlichkeitsregel etc.).<br />
- Zustandekommen durch Gesetzesvorschrift: Art. 320 II, massgebend sind ausschliesslich die objektiven<br />
Umstände gesetzliche Begründung eines faktischen Vertragsverhältnisses (str.). Die Bestimmung<br />
ist zwingend, möglich sind aber ausdrückliche Unentgeltlichkeitsvereinbarungen!<br />
• Die Gültigkeit des Arbeitsvertrages und seiner Abreden<br />
- Inhalt des AV: kann grds. frei vereinbart werden (Art. 19 I), beachte jedoch gesetzliche Schranken<br />
(Art. 20 I, Widerrechtlichkeit).<br />
- Inhalt einzelner Abreden: auch diese sind von obiger Regel umfasst, beachte jedoch in diesem Zusammenhang<br />
speziell die zwingenden Bestimmungen des <strong>Arbeitsrecht</strong>s (Kataloge aus Art. 361 I und<br />
362 I) sowie in GAVs oder Betriebsordungen (Art. 357 II und 39 II ArG), welche abweichende Vereinbarungen<br />
ersetzen! Achtung, es ist jeweils nur die betroffene Abrede betroffen, nicht der AV<br />
selbst (lex specialis zu Art. 20 II OR).<br />
- Form des AV: Formfreiheit nach Art. 320 I. Ausnahmen sind der Lehrvertrag (Art. 344a I) und der<br />
Heuervertrag für Seeleute (Art. 69 II SSG). Eine gewisse Relativierung bringt Art. 330b OR mit sich<br />
(Informationspflicht, wobei die Verletzung aber nicht zum Dahinfallen des Vertrages führt).<br />
- Form der einzelnen Abreden: gewisse Abrede bedürfen der einfachen Schriftlichkeit, z.B. Art. 324a<br />
IV, 332 II, 335c II oder 340 I).<br />
- Parteien: Handlungsfähigkeit ist vorausgesetzt (Vorbehalt: Art. 320 III).<br />
- Übervorteilung und Willensmängel: Art. 21 und 23ff. OR finden Anwendung. Relativierung durch Art.<br />
320 III. Irrtum oder Täuschung des AG kann insbesondere vorliegen, wenn der AN bei der Vertrags-<br />
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