Zusammenfassung Arbeitsrecht
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Arbeitsverhältnis vor, das aktualisierte und latente Phasen aufweist. Der Abruf durch den AG ist eine<br />
Willenserklärung, mit der ein ausfüllendes Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Problematisch ist, dass<br />
der AN u.U. kein existenzsicherndes Einkommen erzielt, da er nicht abgerufen wird, sich aber bereit<br />
halten muss und somit keine andere Arbeit annehmen kann. Daher sollte eine Mindesteinsatzdauer<br />
festgelegt werden. Bei KAPOVAZ liegt zugleich i.d.R. Teilzeitarbeit vor.<br />
- Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht: AN ist nicht verpflichtet, dem Abruf Folge zu leisten. Mit jedem<br />
Arbeitseinsatz kommt deshalb ein neuer AV zustande, denn der Abruf hat die Bedeutung einer<br />
Vertragsofferte. Alllenfalls kann ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden, der die Konditionen für<br />
alle Einsätze festlegt.<br />
Arbeitsverträge mit mehreren Beteiligten<br />
• Gestuftes Arbeitsverhältnis<br />
Liegt vor, wenn ein AN zur Erfüllung seiner Pflichten eine Hilfsperson beizieht, mit der er selbst durch<br />
einen AV verbunden ist. Zwischen Hauptarbeitgeber und Hilfsperson liegt somit nur ein mittelbares<br />
Arbeitsverhältnis vor (kein echtes Vertragsverhältnis, jedoch entstehen daraus Fürsorgepflichten des<br />
Haupt-AG, z.B. nach Art. 328 II, andererseits Treuepflichten der Hilfsperson, z.B. nach Art. 321a IV<br />
und ein Weisungsrecht des Haupt-AG in gewissem Umfang gemäss Art. 321d Erscheinungsform<br />
des faktischen Vertragsverhältnisses). Es kommt also zu einer Art Aufspaltung der AG-Stellung.<br />
• Gruppenarbeitsverhältnis<br />
- Eigengruppe: Verbindung mehrerer AN aus eigenem Entschluss mit dem Zweck, einem AG eine<br />
gemeinsame Arbeitsleistung zu erbringen (z.B. beim Job Sharing). Es handelt sich dabei i.d.R. um<br />
eine einfache Gesellschaft, weshalb mit jedem einzelnen AN ein AV abzuschliessen ist. Das einzelne<br />
Arbeitsverhältnis ist jedoch in seiner Existenz und Ausgestaltung von den anderen abhängig, d.h.<br />
grds. können nur alle AN gemeinsam kündigen oder entlassen werden.<br />
- Betriebsgruppe: Verbindung mehrerer AN auf Anordnung des AG (oft im Zusammenhang mit Akkordarbeit<br />
oder beim Job Sharing). Es fehlt aber an einem vertraglichen Zusammenschluss der Mitglieder,<br />
weshalb keine einfache Gesellschaft vorliegt. Die AV können somit separat gekündigt werden.<br />
• Personalverleih<br />
- Im Allgemeinen: geregelt im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), das private und öffentliche Arbeitsvermittlung<br />
(durch die kt. Arbeitsämter) und den Personalverleih regelt. Beim Personalverleih (PV)<br />
sind drei Parteien beteiligt, nämlich der Verleiher (AG), ein Entleiher (Einsatzbetrieb) und ein AN.<br />
Der PV kommt in drei Arten vor, nämlich als Temporärarbeit (einmalige Überlassung des AN), Leiharbeit<br />
(wiederholte Überlassung des AN) und gelegentliches Überlassen der AN an den Einsatzbetrieb.<br />
- Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und AN: Es handelt sich um einen AV, wobei aber gewisse<br />
Rechte und Pflichten auf den Entleiher übergehen (Aufspaltung der AG-Stellung). Das AVG sieht<br />
gewisse Besonderheiten vor. So ist der AV z.B. ungültig, wenn der Verleiher keine Bewilligung für<br />
den Personalverleih hat.<br />
- Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und AN: kein Vertragsabschluss, jedoch faktisches Vertragsverhältnis:<br />
dem Entleiher steht Weisungsrecht i.S.v. Art. 321d zu, der AN hat Treuepflichten z.B. i.S.v.<br />
Art. 321a IV und der Entleiher Fürsorgepflichten z.B. aufgrund Art. 328 II. Beim Verleiher verbleiben<br />
der Anspruch auf die Arbeitsleistung, die Lohnzahlungspflicht und das Kündigungsrecht. Schädigt<br />
der AN den Entleiher durch Verletzung der Arbeitspflicht, drängt sich eine analoge Anwendung von<br />
Art. 321e auf.<br />
- Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher: beruht auf einen sog. Verleihvertrag (kein Arbeitsvertrag).<br />
Ist aufgrund der Regelung in Art. 22 AVG ein Nominatvertrag.<br />
(Das Kapitel 10 wird aufgrund mangelnder Relevanz hier nicht behandelt.)<br />
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