Zusammenfassung Arbeitsrecht
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- Mutterschaftsurlaub (Art. 329f 14 Wochen, i.d.R. gedeckt durch Mutterschaftsversicherung).<br />
Die Pflicht zum Vermögensschutz<br />
• Im Allgemeinen<br />
Zum Teil sind diese Pflichten in besonderen gesetzlichen Bestimmungen enthalten, z.T. ergeben sie<br />
sich direkt aus der Fürsorgepflicht (Bsp. sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Sachen des AN, O-<br />
rientierung über betriebliche Sozial- und Versicherungsleistungen, Ersatzleistung bei Schädigung in<br />
Erfüllung der Arbeitspflicht).<br />
• Arbeitsgeräte und Material<br />
Der AG muss den An mit den Geräten und dem Material ausrüsten, das dieser zur Arbeit benötigt (Art.<br />
327 I).<br />
• Auslagen<br />
Anspruch auf Ersatz aller Auslagen (Spesen), die dem AN notwendigerweise durch die Ausführung<br />
seiner Arbeit entstehen (Art. 327a I, einseitig zwingend nach 362). Eine kostendeckende Spesenpauschale<br />
ist nach Art. 327a II möglich. Auch Gesamtvergütungen, die Lohn und Auslagen einschliessen,<br />
sind gemäss h.L. nicht untersagt, sofern der Restbetrag nach Abzug des Lohns zur Deckung der notwendigen<br />
Auslagen ausreicht (anders beim Handelsreisenden, Art. 349d II). Zur Auszahlung und Abrechnungspflicht:<br />
Art. 327c I und II.<br />
• Kaution<br />
Es handelt sich um einen Wertgegenstand, den der AN zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem<br />
Arbeitsverhältnis dem AG übergibt und dient so dem selben Zweck wie der Lohnrückbehalt (Art. 330).<br />
Vorausgesetzt ist eine entsprechende Vereinbarung. Der AG kann seine fälligen Forderungen mit der<br />
Rückgabeforderung des AN verrechnen, sofern die Erfordernisse aus Art. 120 I erfüllt sind.<br />
Pflichten zur Ausstellung eines Zeugnisses und zur Erteilung einer Referenz<br />
• Zeugnis<br />
- Inhalt (Art. 330a I): Das Vollzeugnis enthält Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
sowie über Leistungen und Verhalten des AN, wogegen die Arbeitsbestätigung nur über Art und<br />
Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft gibt (Art. 330a II). Das Zeugnis muss grds. wahr, vollständig<br />
und klar sein, d.h. soweit zutreffend müssen auch nachteilige Umstände und Bewertungen aufgenommen<br />
werden (ansonsten droht Schadenersatzpflicht gestützt auf Art. 41ff.). Einmalige negative<br />
Vorfälle, die für den Gesamteindruck unerheblich sind, müssen weggelassen werden.<br />
- Form: das Zeugnis ist schriftlich abzufassen und rechtsgültig zu unterschreiben.<br />
- Zeitpunkt der Ausstellung: Eine Ausstellung kann jederzeit verlangt werden (Art. 330a I), wobei ein<br />
Zeugnis, das während des laufenden AV ausgestellt wird, als Zwischenzeugnis bezeichnet wird. Der<br />
AN muss beim Zwischenzeugnis jedoch ein berechtigtes Interesse haben. Die Verjährungsfrist des<br />
Anspruchs beträgt zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 127).<br />
- Durchsetzung des Anspruchs: es ist eine Leistungsklage möglich.<br />
• Referenz<br />
Dritten muss der AG auf Anfrage hin Auskünfte über den AN erteilen, sofern dieser dies wünscht. Ohne<br />
Einwilligung ist der AG nicht zur Referenzerteilung berechtigt, namentlich wenn er dadurch gegen<br />
das DSG verstösst oder der AN nur eine Arbeitsbestätigung verlangt hat (würde sonst sinnlos). Die<br />
Auskunftserteilung stellt in diesen Fällen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar, sofern<br />
kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.<br />
Die Pflicht zur Information über das Arbeitsverhältnis (Art. 330b I)<br />
Es soll erhöhte Rechtssicherheit geschaffen werden. Verletzt der AG seine Informationspflicht, fällt der<br />
AV deswegen nicht dahin. Dem AN stehen aber Sanktionen zur Verfügung, wie sie allgemein bei einer<br />
Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht fallen (siehe sogleich).<br />
Die Verletzung der Fürsorgepflicht<br />
Es gibt aufgrund der heterogenen Natur der Fürsorgepflicht vielfältige Sanktionsmöglichkeiten. Zur Verfügung<br />
stehen etwa (1) Kündigung (fristlos nur bei schweren Verletzungen der Fürsorgepflicht, namentlich<br />
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