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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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- Mutterschaftsurlaub (Art. 329f 14 Wochen, i.d.R. gedeckt durch Mutterschaftsversicherung).<br />

Die Pflicht zum Vermögensschutz<br />

• Im Allgemeinen<br />

Zum Teil sind diese Pflichten in besonderen gesetzlichen Bestimmungen enthalten, z.T. ergeben sie<br />

sich direkt aus der Fürsorgepflicht (Bsp. sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Sachen des AN, O-<br />

rientierung über betriebliche Sozial- und Versicherungsleistungen, Ersatzleistung bei Schädigung in<br />

Erfüllung der Arbeitspflicht).<br />

• Arbeitsgeräte und Material<br />

Der AG muss den An mit den Geräten und dem Material ausrüsten, das dieser zur Arbeit benötigt (Art.<br />

327 I).<br />

• Auslagen<br />

Anspruch auf Ersatz aller Auslagen (Spesen), die dem AN notwendigerweise durch die Ausführung<br />

seiner Arbeit entstehen (Art. 327a I, einseitig zwingend nach 362). Eine kostendeckende Spesenpauschale<br />

ist nach Art. 327a II möglich. Auch Gesamtvergütungen, die Lohn und Auslagen einschliessen,<br />

sind gemäss h.L. nicht untersagt, sofern der Restbetrag nach Abzug des Lohns zur Deckung der notwendigen<br />

Auslagen ausreicht (anders beim Handelsreisenden, Art. 349d II). Zur Auszahlung und Abrechnungspflicht:<br />

Art. 327c I und II.<br />

• Kaution<br />

Es handelt sich um einen Wertgegenstand, den der AN zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem<br />

Arbeitsverhältnis dem AG übergibt und dient so dem selben Zweck wie der Lohnrückbehalt (Art. 330).<br />

Vorausgesetzt ist eine entsprechende Vereinbarung. Der AG kann seine fälligen Forderungen mit der<br />

Rückgabeforderung des AN verrechnen, sofern die Erfordernisse aus Art. 120 I erfüllt sind.<br />

Pflichten zur Ausstellung eines Zeugnisses und zur Erteilung einer Referenz<br />

• Zeugnis<br />

- Inhalt (Art. 330a I): Das Vollzeugnis enthält Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

sowie über Leistungen und Verhalten des AN, wogegen die Arbeitsbestätigung nur über Art und<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses Auskunft gibt (Art. 330a II). Das Zeugnis muss grds. wahr, vollständig<br />

und klar sein, d.h. soweit zutreffend müssen auch nachteilige Umstände und Bewertungen aufgenommen<br />

werden (ansonsten droht Schadenersatzpflicht gestützt auf Art. 41ff.). Einmalige negative<br />

Vorfälle, die für den Gesamteindruck unerheblich sind, müssen weggelassen werden.<br />

- Form: das Zeugnis ist schriftlich abzufassen und rechtsgültig zu unterschreiben.<br />

- Zeitpunkt der Ausstellung: Eine Ausstellung kann jederzeit verlangt werden (Art. 330a I), wobei ein<br />

Zeugnis, das während des laufenden AV ausgestellt wird, als Zwischenzeugnis bezeichnet wird. Der<br />

AN muss beim Zwischenzeugnis jedoch ein berechtigtes Interesse haben. Die Verjährungsfrist des<br />

Anspruchs beträgt zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 127).<br />

- Durchsetzung des Anspruchs: es ist eine Leistungsklage möglich.<br />

• Referenz<br />

Dritten muss der AG auf Anfrage hin Auskünfte über den AN erteilen, sofern dieser dies wünscht. Ohne<br />

Einwilligung ist der AG nicht zur Referenzerteilung berechtigt, namentlich wenn er dadurch gegen<br />

das DSG verstösst oder der AN nur eine Arbeitsbestätigung verlangt hat (würde sonst sinnlos). Die<br />

Auskunftserteilung stellt in diesen Fällen eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar, sofern<br />

kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.<br />

Die Pflicht zur Information über das Arbeitsverhältnis (Art. 330b I)<br />

Es soll erhöhte Rechtssicherheit geschaffen werden. Verletzt der AG seine Informationspflicht, fällt der<br />

AV deswegen nicht dahin. Dem AN stehen aber Sanktionen zur Verfügung, wie sie allgemein bei einer<br />

Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht fallen (siehe sogleich).<br />

Die Verletzung der Fürsorgepflicht<br />

Es gibt aufgrund der heterogenen Natur der Fürsorgepflicht vielfältige Sanktionsmöglichkeiten. Zur Verfügung<br />

stehen etwa (1) Kündigung (fristlos nur bei schweren Verletzungen der Fürsorgepflicht, namentlich<br />

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