Zusammenfassung Arbeitsrecht
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- Abweichende Regelungen: Art. 324 ist einseitig zwingend (Art. 362), jedoch kann somit die Arbeitspflicht<br />
vertraglich reduziert, suspendiert oder modifiziert werden (so dass der Verzug gar nicht eintritt,<br />
z.B. bei Freistellung und Kurzarbeit).<br />
• Lohn bei unverschuldeter Verhinderung des AN<br />
- Tatbestand nach Art. 324a I:<br />
(1) Verhinderung liegt in der Person des AN (subjektive Gründe wie Krankheit oder Unfall, gesetzliche<br />
Pflichten, Schwangerschaft, etc.; nicht jedoch objektive Gründe wie Lawinenniedergang,<br />
Strassensperren, Stromausfall, etc ohne Arbeit kein Lohn)<br />
(2) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung (z.B. wenn Verlegung des Arzttermins in<br />
die Freizeit unzumutbar ist).<br />
(3) fehlendes Verschulden des AN (Lehre und Rechtsprechung gehen von einem gemilderten Verschuldensbegriff<br />
aus, der sich auf Vorsatz und Grobfahrlässigkeit beschränkt. Verkehrs- und Sportunfälle<br />
gelten demnach als unverschuldet, wenn keine groben Regelverstösse begangen wurden.<br />
Keine Rolle spielt das Verschulden bei Schwangerschaft, Begründung einer gesetzlichen Pflicht oder<br />
Übernahme eines öffentlichen Amtes.<br />
(4) Ablauf der Karenzfrist (befristeter AV für mehr als drei Monate oder bei entsprechend längerer<br />
Kündigungsdauer beim unbefristeten AV.<br />
- Rechtsfolge: Der Lohn muss für eine beschränkte Zeit weiter entrichtet werden (vgl. Art. 324a). Die<br />
Gerichte orientieren sich an sog. Skalen. Mehrere Verhinderungsphasen innerhalb eines Kalenderjahres<br />
werden zusammengezählt.<br />
- Abweichende Regelungen: Art. 324a I ist zugunsten des AN zwingend, weshalb es also möglich ist,<br />
auch bei anderen Verhinderungsgründen eine Lohnfortzahlungspflicht zu vereinbaren. Art. 324a II<br />
kann zugunsten des AN abgeändert werden, indem längere Zeitabschnitte festgelegt werden. Die<br />
gesetzliche Ordnung nach Art. 324 I-III kann durch Abrede, NAV oder GAV als Ganzes durch eine<br />
mindestens gleichwertige Regelung ersetzt werden ( Modell Taggeldversicherungen, 80% des<br />
Lohns während langer Zeit). Ist der AN für solche Fälle oblig. versichert, muss der AG den Lohn<br />
nach Art. 324b I nicht entrichten, wenn die Versicherungsleistungen 80% des Lohns abdecken.<br />
Die Ausrichtung und Sicherung des Lohnes<br />
• Zahlungsfristen und –termine<br />
- Im Allgemeinen: der Lohn muss am Ende des Monats ausgerichtet werden. Vgl. zu Abweichungen<br />
Art. 323 I bis III).<br />
- Vorschuss: Vorschusspflicht nach Art. 323 IV bei Notlage des AN und Fähigkeit des AG, den Vorschuss<br />
billigerweise zu gewähren. Es wird nur Lohn für bisher geleistete Arbeit bezahlt (Vorverlegung<br />
der Fälligkeit). Die Vorschrift ist beidseitig zwingend (Art. 361).<br />
• Lohnrückbehalt (zur Sicherung von Forderungen des AG)<br />
- Grundlage: Abrede, Übung, NAV oder GAV (Art. 323a I).<br />
- Höhe: Art. 323a II.<br />
- Verwendung: als Sicherheit für Forderungen des AG aus dem Arbeitsverhältnis (Verrechnung möglich)<br />
oder als Konventionalstrafe (nur wenn verabredet, üblich oder durch NAV oder GAV vorgesehen).<br />
Erstere Möglichkeit unterliegt nicht den allg. Schranken von Art. 323b II (h.L.).<br />
• Modalitäten der Lohnzahlung<br />
Art. 323b I fordert Auszahlung in gesetzlicher Währung, innerhalb der Arbeitszeit (aber abweichende<br />
Übung angenommen bei Überweisung), sowie Übergabe einer schriftlichen Abrechnung (einseitig<br />
zwingend nach Art. 362).<br />
• Verrechnung<br />
Gemäss Art. 323b möglich, soweit pfändbar. Unbeschränkt im Rahmen von Abs. 2, worunter Ersatzforderungen<br />
aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung fallen.<br />
• Truckverbot<br />
Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des AG sind nichtig (Art. 323b III). Ein Geschäft<br />
fällt nicht unter dieses Verbot, wenn der AG zwar ein Interesse an ihm hat, es aber auch und<br />
insbesondere vorwiegend im Interesse des AN liegt (Beispiele auf S. 96f.).<br />
• Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen<br />
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