Zusammenfassung Arbeitsrecht
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oder Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen im Verhältnis zwischen EAV- und GAV-<br />
Parteien).<br />
- Schranken: es gilt das gleiche wie bei den normativen Bestimmungen.<br />
• Schuldrechtlicher Inhalt<br />
- Wesen: besteht aus gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die ihre Wirkung zwischen den<br />
vertragsschliessenden Parteien selbst entfalten (Grundtypus eines Vertrages). Die wichtigsten<br />
schuldrechtlichen Bestimmungen beruhen auf Gesetz (Art. 357a Einhaltungs-, Durchführungs-,<br />
Einwirkungs- und Friedenspflicht), weitere können durch GAV begründet werden (Art. 356 III).<br />
- Gegenstand: Einhaltungspflicht (pacta sunt servanda inkl. Verbot von Beeinträchtigungen der Geltung<br />
und Erfüllung), Durchführungspflicht (Pflicht zum Vertragsvollzug sowie zur Erfüllung allfälliger<br />
gesamtarbeitsvertraglich festgelegter Exekutiv-, Rechtsprechungs- und Normsetzungsaufgaben der<br />
zuständigen Organe Bsp. paritätische Kommission, Rekursinstanz, kantonales Einigungsamt sofern<br />
im Kanton vorgesehen), Einwirkungspflicht (Art. 357a I Halbs. 2 einzige Möglichkeit der<br />
Durchsetzung des GAV bei indirekt-schuldrechtlichen Bestimmungen, wenn keine gemeinsame<br />
Durchführung vereinbart ist, sonst ergänzende Funktion. Bei Nichterfüllung der Pflicht wird Verband<br />
dem Vertragspartner aus Art. 97 haftbar. Auf Aussenseiter kann nicht eingewirkt werden, da sich die<br />
Einwirkungsmöglichkeiten ja auf das Mitgliedschaftsverhältnis stützen.), Friedenspflicht (aus Gesetz,<br />
z.B. Art. 357a II relative Friedenspflicht und Art. 28 II BV während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens;<br />
oder weitergehend aus dem GAV selbst, z.B. absolute Friedenspflicht, Friedenspflicht für<br />
eine beschränkte Zeit nach Beendigung des GAV, individuelle Friedenspflicht der einzelnen EAV-<br />
Parteien allenfalls indirekt-schuldrechtliche oder sogar normative Wirkung) und weitere Pflichten<br />
(Art. 356 III).<br />
- Auslegung und Ergänzung: Regeln richten sich nach der Auslegung für Verträge.<br />
- Durchsetzung: Mittel sind die Unterlassungsklage, die Feststellungsklage, die Schadenersatzklage<br />
(Art. 97 OR), die Konventionalstrafe (bei entsprechender Vereinbarung), die Kaution, die Urteilspublikation,<br />
die aoK (analog Art. 337, bei schweren Verletzungen des GAV durch die Gegenpartei) und<br />
die Strafverfolgung. Die Klagen können nur gegen die andere GAV-Partei gerichtet werden.<br />
Daneben kommt dem Schlichtungs- und Schiedswesen im <strong>Arbeitsrecht</strong> eine überragende Bedeutung<br />
zur Verhinderung von Arbeitskämpfen zu.<br />
Geltungsbereich und Konkurrenz von GAVs<br />
• Geltungsbereich des GAV<br />
- Grundsatz: bestimmt sich in erster Linie nach dem Parteiwillen (in den Grenzen der Tarifzuständigkeit<br />
der Parteien).<br />
- Zeitliche Geltung: Beginn ist der formgerechte Abschluss des GAV, sofern nichts anderes vereinbart<br />
ist, das Ende fällt mit der Beendigung des GAV zusammen. U.U. ist eine Rückwirkung von Inhaltsund<br />
Beendigungsnormen (nicht aber Abschlussnormen) möglich.<br />
- Räumliche Geltung: man unterscheidet Landes-, Regional- und Lokalverträge. Es ist jeweils auf den<br />
Ort der Betriebsstätte abzustellen, um zu entscheiden, ob ein konkretes Arbeitsverhältnis von einem<br />
GAV erfasst wird.<br />
- Sachliche Geltung: man unterscheidet den Branchenvertrag (gehört Betrieb zur erfassten Branche?<br />
bei Mischbetrieben kommt es auf prägende Tätigkeit an, es werden nicht mehrere GAVs angewendet,<br />
sog. Prinzip der Tarifeinheit) und den Berufsvertrag (hat das EA-Verhältnis eine bestimmte<br />
fachliche Tätigkeit zum Gegenstand?)<br />
- Persönliche Geltung: der GAV kann seine Anwendbarkeit auf bestimmte Kategorien von Personen<br />
beschränken (zu unterscheiden von der Vertragsbindung. So kann z.B. Allgemeinverbindlicherklärung<br />
nur die Vertragsbindung erstrecken, nicht aber den persönlichen Geltungsbereich).<br />
• Konkurrenz von GAVs<br />
Echte Konkurrenz ist selten. Für ihren Fall gilt in gewissen Fällen die Konkurrenzregel aus Art. 4 II<br />
AVEG (allgemeinverbindlicher GAV geht vor), andernfalls vertragliche Regeln (nur Subsidiaritätsbestimmung<br />
ist möglich, nicht verbindlich ist es, wenn ein Vertrag für sich die Priorität beansprucht) oder<br />
die Regeln von Lehre und Praxis (Branchenvertrag vor Berufsvertrag, Spezialitätsprinzip, Anzahl unterstellter<br />
Arbeitsverhältnisse).<br />
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