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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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oder Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen im Verhältnis zwischen EAV- und GAV-<br />

Parteien).<br />

- Schranken: es gilt das gleiche wie bei den normativen Bestimmungen.<br />

• Schuldrechtlicher Inhalt<br />

- Wesen: besteht aus gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die ihre Wirkung zwischen den<br />

vertragsschliessenden Parteien selbst entfalten (Grundtypus eines Vertrages). Die wichtigsten<br />

schuldrechtlichen Bestimmungen beruhen auf Gesetz (Art. 357a Einhaltungs-, Durchführungs-,<br />

Einwirkungs- und Friedenspflicht), weitere können durch GAV begründet werden (Art. 356 III).<br />

- Gegenstand: Einhaltungspflicht (pacta sunt servanda inkl. Verbot von Beeinträchtigungen der Geltung<br />

und Erfüllung), Durchführungspflicht (Pflicht zum Vertragsvollzug sowie zur Erfüllung allfälliger<br />

gesamtarbeitsvertraglich festgelegter Exekutiv-, Rechtsprechungs- und Normsetzungsaufgaben der<br />

zuständigen Organe Bsp. paritätische Kommission, Rekursinstanz, kantonales Einigungsamt sofern<br />

im Kanton vorgesehen), Einwirkungspflicht (Art. 357a I Halbs. 2 einzige Möglichkeit der<br />

Durchsetzung des GAV bei indirekt-schuldrechtlichen Bestimmungen, wenn keine gemeinsame<br />

Durchführung vereinbart ist, sonst ergänzende Funktion. Bei Nichterfüllung der Pflicht wird Verband<br />

dem Vertragspartner aus Art. 97 haftbar. Auf Aussenseiter kann nicht eingewirkt werden, da sich die<br />

Einwirkungsmöglichkeiten ja auf das Mitgliedschaftsverhältnis stützen.), Friedenspflicht (aus Gesetz,<br />

z.B. Art. 357a II relative Friedenspflicht und Art. 28 II BV während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens;<br />

oder weitergehend aus dem GAV selbst, z.B. absolute Friedenspflicht, Friedenspflicht für<br />

eine beschränkte Zeit nach Beendigung des GAV, individuelle Friedenspflicht der einzelnen EAV-<br />

Parteien allenfalls indirekt-schuldrechtliche oder sogar normative Wirkung) und weitere Pflichten<br />

(Art. 356 III).<br />

- Auslegung und Ergänzung: Regeln richten sich nach der Auslegung für Verträge.<br />

- Durchsetzung: Mittel sind die Unterlassungsklage, die Feststellungsklage, die Schadenersatzklage<br />

(Art. 97 OR), die Konventionalstrafe (bei entsprechender Vereinbarung), die Kaution, die Urteilspublikation,<br />

die aoK (analog Art. 337, bei schweren Verletzungen des GAV durch die Gegenpartei) und<br />

die Strafverfolgung. Die Klagen können nur gegen die andere GAV-Partei gerichtet werden.<br />

Daneben kommt dem Schlichtungs- und Schiedswesen im <strong>Arbeitsrecht</strong> eine überragende Bedeutung<br />

zur Verhinderung von Arbeitskämpfen zu.<br />

Geltungsbereich und Konkurrenz von GAVs<br />

• Geltungsbereich des GAV<br />

- Grundsatz: bestimmt sich in erster Linie nach dem Parteiwillen (in den Grenzen der Tarifzuständigkeit<br />

der Parteien).<br />

- Zeitliche Geltung: Beginn ist der formgerechte Abschluss des GAV, sofern nichts anderes vereinbart<br />

ist, das Ende fällt mit der Beendigung des GAV zusammen. U.U. ist eine Rückwirkung von Inhaltsund<br />

Beendigungsnormen (nicht aber Abschlussnormen) möglich.<br />

- Räumliche Geltung: man unterscheidet Landes-, Regional- und Lokalverträge. Es ist jeweils auf den<br />

Ort der Betriebsstätte abzustellen, um zu entscheiden, ob ein konkretes Arbeitsverhältnis von einem<br />

GAV erfasst wird.<br />

- Sachliche Geltung: man unterscheidet den Branchenvertrag (gehört Betrieb zur erfassten Branche?<br />

bei Mischbetrieben kommt es auf prägende Tätigkeit an, es werden nicht mehrere GAVs angewendet,<br />

sog. Prinzip der Tarifeinheit) und den Berufsvertrag (hat das EA-Verhältnis eine bestimmte<br />

fachliche Tätigkeit zum Gegenstand?)<br />

- Persönliche Geltung: der GAV kann seine Anwendbarkeit auf bestimmte Kategorien von Personen<br />

beschränken (zu unterscheiden von der Vertragsbindung. So kann z.B. Allgemeinverbindlicherklärung<br />

nur die Vertragsbindung erstrecken, nicht aber den persönlichen Geltungsbereich).<br />

• Konkurrenz von GAVs<br />

Echte Konkurrenz ist selten. Für ihren Fall gilt in gewissen Fällen die Konkurrenzregel aus Art. 4 II<br />

AVEG (allgemeinverbindlicher GAV geht vor), andernfalls vertragliche Regeln (nur Subsidiaritätsbestimmung<br />

ist möglich, nicht verbindlich ist es, wenn ein Vertrag für sich die Priorität beansprucht) oder<br />

die Regeln von Lehre und Praxis (Branchenvertrag vor Berufsvertrag, Spezialitätsprinzip, Anzahl unterstellter<br />

Arbeitsverhältnisse).<br />

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