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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 11<br />

oder ignoriert werden, während sie in anderen eine gewisse Rechtskraft haben. In<br />

den meisten Staaten obliegt die Entscheidung, wieweit die UPOV-<br />

Prüfungsrichtlinien bei den nationalen Prüfungen tatsächlich angewandt werden,<br />

der für die Erteilung von Rechten zuständigen Behörde oder dem für die Prüfung<br />

einer bestimmten Sorte zuständigen Sachverständigen.<br />

ii) In der Praxis werden die UPOV-Prüfungsrichtlinien in zahlreichen<br />

Verbandsstaaten ohne jede Änderung übernommen (keine Streichung von<br />

Merkmalen, keine Zusätze). In anderen Verbandsstaaten werden alle Merkmale<br />

mit Sternchen sowie eine Auswahl jener ohne Sternchen übernommen. Da sie<br />

nicht erschöpfend sind, können weitere Merkmale hinzugefügt werden. Allgemein<br />

ausgedrückt, werden die UPOV-Prüfungsrichtlinien weitgehend akzeptiert und<br />

aufgrund der umfassenden Beteiligung an ihrer Ausarbeitung und ihrer ständigen<br />

Aktualisierung eingehalten, was ebenfalls von ihrer Qualität zeugt. Die<br />

Anwendung der UPOV-Prüfungsrichtlinien ist unabhängig davon, ob ein<br />

gegebener Staat über ein System für amtliche Anbauprüfungen, die von den<br />

staatlichen Prüfungsbehörden durchgeführt werden, oder über ein<br />

Züchterprüfungssystem verfügt, bei dem der Antragsteller für die Anbauprüfung<br />

und die Vorlage eines Prüfungsberichts verantwortlich ist.<br />

iii) Obwohl die UPOV-Prüfungsrichtlinien lediglich Richtlinien sind, spielen<br />

sie dennoch eine gewisse Rolle bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung, da sie<br />

eine international vereinbarte amtliche Meinung verkörpern, die auf technischem<br />

Fachwissen der für den Sortenschutz und die Prüfung der betreffenden Arten<br />

zuständigen Sachverständigen aus UPOV-Verbandsstaaten beruht.<br />

3.2 Merkmale<br />

30. Der im UPOV-Übereinkommen und in den beiden Artikeln über Homogenität und<br />

Beständigkeit für die Begriffsbestimmung der Sorte verwendete Ausdruck “Merkmal” bildet<br />

die Grundlage für die Unterscheidbarkeit. Die drei Voraussetzungen<br />

- der Unterscheidbarkeit,<br />

- der Homogenität und<br />

- der Beständigkeit<br />

werden in den UPOV-Verbandsstaaten daher aufgrund der Merkmale und ihrer Ausprägungen<br />

geprüft.<br />

3.3 Künstliche Faktoren, sekundäre Organismen, Chemikalien<br />

31. Die Ausprägungen eines oder mehrerer Merkmale einer Sorte können durch fremde<br />

Faktoren wie Schadorganismen, wuchshemmende Mittel, frühere Wirkungen einer<br />

Gewebekultur, verschiedene Unterlagen, Edelreiser, die verschiedenen Wachstumsstadien<br />

eines Baumes entnommen werden, usw. beeinflusst werden. Je nach der betreffenden Art hat<br />

die Prüfungsbehörde sicherzustellen, dass entweder alle in Prüfung befindlichen Sorten frei<br />

von einem gegebenen Faktor, einem Organismus oder einer Chemikalie sind oder dass alle in<br />

Prüfung befindlichen Sorten, einschließlich aller vergleichbaren Sorten, diese Bestandteile<br />

enthalten, so dass die Ergebnisse miteinander verglichen werden können. Daher verlangen

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