TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 11<br />
oder ignoriert werden, während sie in anderen eine gewisse Rechtskraft haben. In<br />
den meisten Staaten obliegt die Entscheidung, wieweit die UPOV-<br />
Prüfungsrichtlinien bei den nationalen Prüfungen tatsächlich angewandt werden,<br />
der für die Erteilung von Rechten zuständigen Behörde oder dem für die Prüfung<br />
einer bestimmten Sorte zuständigen Sachverständigen.<br />
ii) In der Praxis werden die UPOV-Prüfungsrichtlinien in zahlreichen<br />
Verbandsstaaten ohne jede Änderung übernommen (keine Streichung von<br />
Merkmalen, keine Zusätze). In anderen Verbandsstaaten werden alle Merkmale<br />
mit Sternchen sowie eine Auswahl jener ohne Sternchen übernommen. Da sie<br />
nicht erschöpfend sind, können weitere Merkmale hinzugefügt werden. Allgemein<br />
ausgedrückt, werden die UPOV-Prüfungsrichtlinien weitgehend akzeptiert und<br />
aufgrund der umfassenden Beteiligung an ihrer Ausarbeitung und ihrer ständigen<br />
Aktualisierung eingehalten, was ebenfalls von ihrer Qualität zeugt. Die<br />
Anwendung der UPOV-Prüfungsrichtlinien ist unabhängig davon, ob ein<br />
gegebener Staat über ein System für amtliche Anbauprüfungen, die von den<br />
staatlichen Prüfungsbehörden durchgeführt werden, oder über ein<br />
Züchterprüfungssystem verfügt, bei dem der Antragsteller für die Anbauprüfung<br />
und die Vorlage eines Prüfungsberichts verantwortlich ist.<br />
iii) Obwohl die UPOV-Prüfungsrichtlinien lediglich Richtlinien sind, spielen<br />
sie dennoch eine gewisse Rolle bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung, da sie<br />
eine international vereinbarte amtliche Meinung verkörpern, die auf technischem<br />
Fachwissen der für den Sortenschutz und die Prüfung der betreffenden Arten<br />
zuständigen Sachverständigen aus UPOV-Verbandsstaaten beruht.<br />
3.2 Merkmale<br />
30. Der im UPOV-Übereinkommen und in den beiden Artikeln über Homogenität und<br />
Beständigkeit für die Begriffsbestimmung der Sorte verwendete Ausdruck “Merkmal” bildet<br />
die Grundlage für die Unterscheidbarkeit. Die drei Voraussetzungen<br />
- der Unterscheidbarkeit,<br />
- der Homogenität und<br />
- der Beständigkeit<br />
werden in den UPOV-Verbandsstaaten daher aufgrund der Merkmale und ihrer Ausprägungen<br />
geprüft.<br />
3.3 Künstliche Faktoren, sekundäre Organismen, Chemikalien<br />
31. Die Ausprägungen eines oder mehrerer Merkmale einer Sorte können durch fremde<br />
Faktoren wie Schadorganismen, wuchshemmende Mittel, frühere Wirkungen einer<br />
Gewebekultur, verschiedene Unterlagen, Edelreiser, die verschiedenen Wachstumsstadien<br />
eines Baumes entnommen werden, usw. beeinflusst werden. Je nach der betreffenden Art hat<br />
die Prüfungsbehörde sicherzustellen, dass entweder alle in Prüfung befindlichen Sorten frei<br />
von einem gegebenen Faktor, einem Organismus oder einer Chemikalie sind oder dass alle in<br />
Prüfung befindlichen Sorten, einschließlich aller vergleichbaren Sorten, diese Bestandteile<br />
enthalten, so dass die Ergebnisse miteinander verglichen werden können. Daher verlangen