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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 9<br />

Beständigkeit hingegen erfordern eine technische Prüfung der Sorte; sie werden in den<br />

Artikeln 7 bis 9 des UPOV-Übereinkommens näher definiert.<br />

17. Das UPOV-Übereinkommen führt den Begriff der “im Wesentlichen abgeleiteten<br />

Sorten” in Artikel 14 Absatz 5 ein. Das DUS-Prüfungssystem hat indessen nicht festzustellen,<br />

ob eine Sorte eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist.<br />

2.3 Unterscheidbarkeit<br />

18. Artikel 7 lautet wie folgt:<br />

“Die Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder<br />

anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der<br />

Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist. Insbesondere gilt die Einreichung<br />

eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere Sorte oder auf<br />

Eintragung einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem<br />

Land als Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern<br />

dieser Antrag zur Erteilung des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen<br />

Sorte in das amtliche Sortenregister führt.”<br />

19. Für weitere Einzelheiten bezüglich der Unterscheidbarkeit siehe Kapitel 6.<br />

20. Weitere Informationen über die allgemeine Bekanntheit werden in Dokument<br />

TPG/3 zu finden sein.<br />

2.4 Homogenität<br />

21. Artikel 8 lautet wie folgt:<br />

“Die Sorte wird als homogen angesehen, wenn sie hinreichend einheitlich in<br />

ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die aufgrund<br />

der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind.”<br />

22. Für weitere Einzelheiten bezüglich der Homogenität siehe Kapitel 7.<br />

2.5 Beständigkeit<br />

23. Artikel 9 lautet wie folgt:<br />

“Die Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre maßgebenden<br />

Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines<br />

besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert<br />

bleiben.”<br />

24. Für weitere Einzelheiten bezüglich der Beständigkeit siehe Kapitel 8.

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