TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 9<br />
Beständigkeit hingegen erfordern eine technische Prüfung der Sorte; sie werden in den<br />
Artikeln 7 bis 9 des UPOV-Übereinkommens näher definiert.<br />
17. Das UPOV-Übereinkommen führt den Begriff der “im Wesentlichen abgeleiteten<br />
Sorten” in Artikel 14 Absatz 5 ein. Das DUS-Prüfungssystem hat indessen nicht festzustellen,<br />
ob eine Sorte eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist.<br />
2.3 Unterscheidbarkeit<br />
18. Artikel 7 lautet wie folgt:<br />
“Die Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder<br />
anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der<br />
Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist. Insbesondere gilt die Einreichung<br />
eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere Sorte oder auf<br />
Eintragung einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem<br />
Land als Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern<br />
dieser Antrag zur Erteilung des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen<br />
Sorte in das amtliche Sortenregister führt.”<br />
19. Für weitere Einzelheiten bezüglich der Unterscheidbarkeit siehe Kapitel 6.<br />
20. Weitere Informationen über die allgemeine Bekanntheit werden in Dokument<br />
TPG/3 zu finden sein.<br />
2.4 Homogenität<br />
21. Artikel 8 lautet wie folgt:<br />
“Die Sorte wird als homogen angesehen, wenn sie hinreichend einheitlich in<br />
ihren maßgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die aufgrund<br />
der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind.”<br />
22. Für weitere Einzelheiten bezüglich der Homogenität siehe Kapitel 7.<br />
2.5 Beständigkeit<br />
23. Artikel 9 lautet wie folgt:<br />
“Die Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre maßgebenden<br />
Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines<br />
besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert<br />
bleiben.”<br />
24. Für weitere Einzelheiten bezüglich der Beständigkeit siehe Kapitel 8.