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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 53<br />

10.3.10 Technischer Fragebogen (Kapitel X)<br />

202. Dieses Schlusskapitel gibt die Darstellung des Technischen Standardfragebogens der<br />

UPOV für einen gegebenen Taxon (Gattung, Art, Gruppe von Arten oder Teil einer Art) an,<br />

der bei der Stellung des Antrags auf Erteilung von Züchterrechten auszufüllen ist. Ein<br />

Musterexemplar des Technischen Fragebogens ist in Dokument TGP/7 wiedergegeben. Im<br />

Technischen Fragebogen sind in den nachstehenden acht Abschnitten bestimmte<br />

Informationen zu vermitteln:<br />

203. Abschnitt 1 über Gattung/Art verlangt den lateinischen und den landesüblichen Namen<br />

des Taxons, dem die Kandidatensorte angehört.<br />

204. Abschnitt 2 verlangt Namen und Anschrift des Antragstellers sowie Anschrift und<br />

sonstige Möglichkeiten zur Verständigung (Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse).<br />

205. Abschnitt 3 verlangt die vorgeschlagene Sortenbezeichnung oder die<br />

Anmeldebezeichnung der Kandidatensorte.<br />

206. Abschnitt 4 über Informationen über Ursprung, Erhaltung und Vermehrung der Sorte<br />

verlangt die Züchtungsgeschichte, die Eltern der Sorte, ob sie bekannt oder unbekannt<br />

(Entdeckung) sind, ob die Sorte aus einer Kreuzung oder Mutation stammt, den Typ der Sorte<br />

(z. B. Hybride oder offen abblühende Sorte und, im Falle einer Hybride, auch Informationen<br />

über Inzuchtlinien und -formel), die Vermehrungsmethode, (z. B. In-vitro-Vermehrung oder<br />

sonstige Vermehrung). Für einzelne Arten, wie Apfel oder Birne, die andere Sorten als<br />

Pollenspender für die Erzeugung der Frucht benötigen, verlangt er ferner den Namen der<br />

Pollenspendersorten.<br />

207. Abschnitt 5 über Anzugebende Merkmale der Sorte verlangt Informationen über die<br />

Ausprägung der Sorte bei einer begrenzten Anzahl Merkmale, einschließlich zumindest der<br />

Gruppierungsmerkmale, die bei den amtlichen Anbauprüfungen der Regierung für die<br />

Einordnung der Sorte in der richtigen Reihenfolge als notwendig betrachtet werden. In<br />

spezifischen Fällen werden zusätzlich zu den Merkmalen in der Merkmalstabelle auch<br />

Angaben verwendet, die wertvolle Informationen über die Sorte vermitteln (beispielsweise die<br />

“Gartenbauliche Klassifizierung von Lilie zur Registrierung” im Falle einer Sorte von Lilie).<br />

Diese begrenzte Anzahl Merkmale ist hauptsächlich für Länder anwendbar, die amtliche<br />

Anbauprüfungen der Regierung durchführen. In anderen Systemen, bei denen der<br />

Antragsteller einen größeren Teil der Prüfung oder sogar die gesamte Prüfung selbst<br />

durchführt, wird er selbstverständlich alle von der nationalen zuständigen Behörde<br />

vorgeschriebenen Merkmale der Merkmalstabelle (Kapitel VII) und sogar die von dieser<br />

Behörde festgelegten zusätzlichen Merkmale zu verwenden haben. Die nationale Behörde<br />

wird entscheiden, welcher Teil dieser Informationen bereits zum Zeitpunkt des Antrags zu<br />

vermitteln ist und welche später mitgeteilt werden können.<br />

208. Abschnitt 6 über Ähnliche Sorten und Unterschiede zu diesen Sorten verlangt<br />

Informationen über ähnliche Sorten und Unterschiede zu diesen Sorten. Der Antragsteller<br />

wird ersucht, die Bezeichnung(en) der Sorten, die seiner Sorte ähnlich sind, das (die)<br />

Merkmal(e), in dem (denen) die ähnliche(n) Sorte(n) unterschiedlich ist (sind), und die<br />

Ausprägungsstufen bei diesem (diesen) Merkmal(en) der ähnlichen Sorte(n) und der<br />

Kandidatensorte anzugeben. Diese Informationen sind wichtig, um es den Prüfungsbehörden<br />

von Anfang an zu ersparen, den Anbau einer ähnlichen Sorte, die dem Züchter oder<br />

Antragsteller bekannt ist, zu unterlassen.

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