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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 7<br />

Form erstellen und Informationen für die Prüfung der Sorten auf Unterscheidbarkeit,<br />

Homogenität und Beständigkeit beschaffen können, was insgesamt die internationale<br />

Zusammenarbeit bei der Prüfung erleichtert.<br />

Erläuterung<br />

Diese fundamentalen Grundsätze und die Prüfungsrichtlinien sind den<br />

Antragstellern auch bei der Sicherung der Erteilung von Rechten behilflich,<br />

indem sie ihnen Informationen über die zu untersuchenden Merkmale und über<br />

die Fragen, die ihnen zum Zeitpunkt des Schutzantrags über ihre Sorten gestellt<br />

werden, vermitteln.<br />

8. Es ist von Bedeutung, dass die Prüfungsrichtlinien eine zuverlässige Grundlage für die<br />

Ausarbeitung von Sortenbeschreibungen bleiben, die zur Bestimmung der in die<br />

Anbauprüfungen einzuschließenden Sorten verwendet werden können, um die<br />

Unterscheidbarkeit zu begründen.<br />

9. Die Prüfungsrichtlinien sind nur die erste Phase der DUS-Prüfung, da sie sich über die<br />

Größe des Unterschieds, der die Unterscheidbarkeit feststellt, ausschweigen; immerhin ist es<br />

möglich, dass zwei Sorten eine identische Beschreibung haben und dennoch hinreichend<br />

unterscheidbar sind, um verschiedene schutzfähige Sorten zu sein, oder umgekehrt, dass zwei<br />

Kandidatensorten, die verschiedene Beschreibungen haben, dennoch nicht hinreichend<br />

unterscheidbar sind, um als zwei getrennte schutzfähige Sorten klassifiziert zu werden. Die<br />

Prüfungsrichtlinien sind daher in Kombination mit den fundamentalen Grundsätzen in diesem<br />

Dokument, die Beratung bei der Auswertung der für die DUS-Prüfung erforderlichen<br />

Erfassungen erteilen, anzuwenden.<br />

10. Die für jede Gattung oder Art oder eine weitere Unterteilung ausgearbeiteten<br />

fundamentalen Grundsätze und individuellen Prüfungsrichtlinien sind nicht als vollkommen<br />

starres System anzusehen. Es können Fälle oder Gegebenheiten eintreten, die außerhalb des<br />

durch sie gezogenen Rahmens liegen; diese sind im Einklang mit diesen Grundsätzen zu<br />

behandeln.<br />

11. Die Liste der von der UPOV angenommenen individuellen Prüfungsrichtlinien ist in<br />

Dokument TGP/2 zu finden. Eine CD-ROM (TG-ROM), die sämtliche angenommenen<br />

Prüfungsrichtlinien in elektronischer Form enthält, wird von der UPOV herausgegeben.<br />

2. EINSCHLÄGIGE ARTIKEL DES UPOV-ÜBEREINKOMMENS<br />

2.1 Begriffsbestimmung der Sorte<br />

12. Artikel 1 des UPOV-Übereinkommens enthält eine breite Begriffsbestimmung der<br />

Pflanzensorte, einschließlich der Sorten, die nicht zwangsläufig für die Erteilung eines<br />

Züchterrechts in Frage kommen.<br />

13. Artikel 1 Nummer vi lautet wie folgt:<br />

“(vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons<br />

der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den<br />

Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

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