TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 55<br />
Prüfungsrichtlinien für Weizen beispielsweise lediglich eine elektrophoretische<br />
Methode als Anlage hinzugefügt, nämlich die bezüglich der Glutenine, da die<br />
Bedingungen nur für Glutenine erfüllt waren. Die Methode bezüglich der<br />
Gliadine, die zwar für andere Zwecke als den Sortenschutz allgemein verwendet<br />
wird, wurde jedoch abgelehnt, hauptsächlich weil zu wenige Informationen über<br />
den genetischen Hintergrund vorlagen.<br />
213. Weitere Informationen über unterstützende Beweise sind in Dokument TGP/14<br />
enthalten.<br />
11. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG BEI FEHLEN VON UPOV-<br />
PRÜFUNGSRICHTLINIEN<br />
214. Die UPOV befolgt folgendes Verfahren zur Gewährung von Beratung über die Prüfung<br />
der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit, wenn keine UPOV-<br />
Prüfungsrichtlinien für eine gegeben Art vorhanden sind:<br />
a) Ein Amt wird aufgefordert, das Dokument TGP/5 zu konsultieren, um<br />
festzustellen, ob andere UPOV-Verbandsstaaten bereits Prüfungen an der erforderlichen Sorte<br />
vornahmen oder über nationale Prüfungsrichtlinien verfügen.<br />
b) Sind derartige Erfahrungen oder nationale Prüfungsrichtlinien vorhanden, werden<br />
die Länder aufgefordert, sich an die betreffenden Staaten zu wenden und sich nach<br />
Möglichkeit um die Harmonisierung ihrer Prüfungsverfahren zu bemühen und vorzugsweise<br />
die UPOV über das Vorhandensein dieses harmonisierten Prüfungsverfahrens zu unterrichten<br />
oder gegebenenfalls zu empfehlen, dass die UPOV Prüfungsrichtlinien für die betreffende Art<br />
aufstellt.<br />
c) Sind in anderen Ländern weder praktische Prüfungserfahrungen noch nationale<br />
Prüfungsrichtlinien verfügbar, sollten die Staaten eigene Prüfungsverfahren konzipieren. Es<br />
wäre ratsam, die UPOV dementsprechend zu informieren, damit die Informationen an alle<br />
Verbandsstaaten weitergeleitet werden können, da andere Staaten die Ausarbeitung eigener<br />
Prüfungsrichtlinien für dieselbe Art in Betracht ziehen könnten.<br />
d) Bei der Ausarbeitung ihrer Prüfungsverfahren werden die Behörden aufgefordert,<br />
sie an die in dieser Allgemeinen Einführung dargelegten Grundsätze anzupassen,<br />
insbesondere jene in den Abschnitten 4 bis 9. Der einfachste Weg zur Entwicklung eines<br />
Prüfungsverfahrens wäre, mit dem der betreffenden Art ähnlichsten vorhandenen Dokument<br />
der UPOV-Prüfungsrichtlinien oder dem Dokument, das in Bezug auf die Behandlung der<br />
Sorten dieser Art am ähnlichsten ist (z. B. Sorten, die auch saatgut- oder vegetativ vermehrt<br />
sind, auch Bäume sind, gepfropft sind usw.) zu beginnen und alle erforderlichen Änderungen<br />
anzubringen, um die Richtlinien an die betreffende Art anzupassen.<br />
e) Das Prüfungsverfahren sollte nach Möglichkeit die Anforderungen der UPOV-<br />
Prüfungsrichtlinien insofern erfüllen, als die Erfahrungen und Informationen dies zulassen. In<br />
jedem Falle sollte das Prüfungsverfahren zumindest folgende Schritte umfassen: