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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 55<br />

Prüfungsrichtlinien für Weizen beispielsweise lediglich eine elektrophoretische<br />

Methode als Anlage hinzugefügt, nämlich die bezüglich der Glutenine, da die<br />

Bedingungen nur für Glutenine erfüllt waren. Die Methode bezüglich der<br />

Gliadine, die zwar für andere Zwecke als den Sortenschutz allgemein verwendet<br />

wird, wurde jedoch abgelehnt, hauptsächlich weil zu wenige Informationen über<br />

den genetischen Hintergrund vorlagen.<br />

213. Weitere Informationen über unterstützende Beweise sind in Dokument TGP/14<br />

enthalten.<br />

11. DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG BEI FEHLEN VON UPOV-<br />

PRÜFUNGSRICHTLINIEN<br />

214. Die UPOV befolgt folgendes Verfahren zur Gewährung von Beratung über die Prüfung<br />

der Unterscheidbarkeit, der Homogenität und der Beständigkeit, wenn keine UPOV-<br />

Prüfungsrichtlinien für eine gegeben Art vorhanden sind:<br />

a) Ein Amt wird aufgefordert, das Dokument TGP/5 zu konsultieren, um<br />

festzustellen, ob andere UPOV-Verbandsstaaten bereits Prüfungen an der erforderlichen Sorte<br />

vornahmen oder über nationale Prüfungsrichtlinien verfügen.<br />

b) Sind derartige Erfahrungen oder nationale Prüfungsrichtlinien vorhanden, werden<br />

die Länder aufgefordert, sich an die betreffenden Staaten zu wenden und sich nach<br />

Möglichkeit um die Harmonisierung ihrer Prüfungsverfahren zu bemühen und vorzugsweise<br />

die UPOV über das Vorhandensein dieses harmonisierten Prüfungsverfahrens zu unterrichten<br />

oder gegebenenfalls zu empfehlen, dass die UPOV Prüfungsrichtlinien für die betreffende Art<br />

aufstellt.<br />

c) Sind in anderen Ländern weder praktische Prüfungserfahrungen noch nationale<br />

Prüfungsrichtlinien verfügbar, sollten die Staaten eigene Prüfungsverfahren konzipieren. Es<br />

wäre ratsam, die UPOV dementsprechend zu informieren, damit die Informationen an alle<br />

Verbandsstaaten weitergeleitet werden können, da andere Staaten die Ausarbeitung eigener<br />

Prüfungsrichtlinien für dieselbe Art in Betracht ziehen könnten.<br />

d) Bei der Ausarbeitung ihrer Prüfungsverfahren werden die Behörden aufgefordert,<br />

sie an die in dieser Allgemeinen Einführung dargelegten Grundsätze anzupassen,<br />

insbesondere jene in den Abschnitten 4 bis 9. Der einfachste Weg zur Entwicklung eines<br />

Prüfungsverfahrens wäre, mit dem der betreffenden Art ähnlichsten vorhandenen Dokument<br />

der UPOV-Prüfungsrichtlinien oder dem Dokument, das in Bezug auf die Behandlung der<br />

Sorten dieser Art am ähnlichsten ist (z. B. Sorten, die auch saatgut- oder vegetativ vermehrt<br />

sind, auch Bäume sind, gepfropft sind usw.) zu beginnen und alle erforderlichen Änderungen<br />

anzubringen, um die Richtlinien an die betreffende Art anzupassen.<br />

e) Das Prüfungsverfahren sollte nach Möglichkeit die Anforderungen der UPOV-<br />

Prüfungsrichtlinien insofern erfüllen, als die Erfahrungen und Informationen dies zulassen. In<br />

jedem Falle sollte das Prüfungsverfahren zumindest folgende Schritte umfassen:

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