TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 52<br />
10.3.8 Erklärungen zu der Merkmalstabelle (Kapitel VIII)<br />
199. Der Merkmalstabelle der Prüfungsrichtlinien folgt in der Regel ein Kapitel mit der<br />
Überschrift “Erklärungen zu der Merkmalstabelle”. Es vermittelt Erläuterungen, die für das<br />
Verständnis der Bedeutung eines gegebenen Merkmals oder für die Bestimmung des genauen<br />
Zeitpunktes, des Ortes oder der Stelle der Erfassung dieses Merkmals und der Art und Weise,<br />
wie diese durchzuführen ist (z. B. visuelle Erfassung oder Messung, im mittleren Teil eines<br />
Triebs, am Jahrestrieb), zweckdienlich sind. Es kann auf die zu treffenden<br />
Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam machen. Sehr häufig enthält es Zeichnungen, die auf die<br />
genaue Stelle an der Pflanze, an der die Erfassung vorzunehmen ist, hinweisen, indem der zu<br />
erfassende Teil der Pflanze oder die verschiedenen Ausprägungsstufen angegeben werden<br />
(z. B. “Zähnung”, “Einsägung”, “Kerbung” usw. im Verhältnis zu Randeinschnitten), oder<br />
erläutert die Bedeutung bestimmter Formen mit Hilfe von Zeichnungen. Für die Merkmale<br />
der Resistenz gegen Schadorganismen schildert es die Standardmethode der Erfassung und<br />
legt Pathotypen fest. Für Labormethoden beschreibt es ferner die Methode. Für bestimmte<br />
Pflanzen gibt es einen Code für das Wachstumsstadium an, der sodann in der<br />
Merkmalstabelle verwendet wird, um den Zeitpunkt der Erfassung jedes Merkmals<br />
anzugeben.<br />
200. Detailliertere Informationen über die Verwendung von Formen oder die Erfassung an<br />
Farben sind in den Dokumenten TGP/11 und TGP/16 zu finden.<br />
Erläuterung<br />
i) Bemerkungen oder Erläuterungen sind wie folgt in die Prüfungsrichtlinien<br />
aufzunehmen:<br />
a) kurze Bemerkungen zu einem bis drei Merkmalen sind in Klammern<br />
nach der Bezeichnung des Merkmals in Kapitel VII (Merkmalstabelle) zu setzen;<br />
b) Bemerkungen oder Erläuterungen zu bestimmten Organen oder<br />
Gruppen von Merkmalen sind in Kapitel IV (Methoden und Erfassungen)<br />
aufzunehmen;<br />
c) längere Bemerkungen oder Erläuterungen zu mehreren Merkmalen<br />
sind in Kapitel VIII (Erklärungen zu der Merkmalstabelle) aufzunehmen.<br />
ii) Zeichnungen bezüglich der Länge, Breite oder Größe sind nicht notwendig,<br />
da sie außer in Sonderfällen, in denen gezeigt wird, wo die Messungen<br />
vorzunehmen sind, keine Bedeutung haben.<br />
10.3.9 Literatur (Kapitel IX)<br />
201. Dieses Kapitel zitiert die Titel der Fachliteratur über die betreffende Art oder über die<br />
Prüfung mehrerer Arten, einschließlich der betreffenden Art, die für die Prüfungsbehörden bei<br />
der Durchführung ihrer Prüfungen hilfreich oder für Sachverständige, die ein Prüfungssystem<br />
für die Art entwickeln müssen, zweckdienlich sein können. Ist die Liste der Literatur eher<br />
lang, ist eine geringere Anzahl der wichtigeren Veröffentlichungen hervorzuheben.