20.11.2013 Aufrufe

TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

TC/36/9<br />

Seite 52<br />

10.3.8 Erklärungen zu der Merkmalstabelle (Kapitel VIII)<br />

199. Der Merkmalstabelle der Prüfungsrichtlinien folgt in der Regel ein Kapitel mit der<br />

Überschrift “Erklärungen zu der Merkmalstabelle”. Es vermittelt Erläuterungen, die für das<br />

Verständnis der Bedeutung eines gegebenen Merkmals oder für die Bestimmung des genauen<br />

Zeitpunktes, des Ortes oder der Stelle der Erfassung dieses Merkmals und der Art und Weise,<br />

wie diese durchzuführen ist (z. B. visuelle Erfassung oder Messung, im mittleren Teil eines<br />

Triebs, am Jahrestrieb), zweckdienlich sind. Es kann auf die zu treffenden<br />

Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam machen. Sehr häufig enthält es Zeichnungen, die auf die<br />

genaue Stelle an der Pflanze, an der die Erfassung vorzunehmen ist, hinweisen, indem der zu<br />

erfassende Teil der Pflanze oder die verschiedenen Ausprägungsstufen angegeben werden<br />

(z. B. “Zähnung”, “Einsägung”, “Kerbung” usw. im Verhältnis zu Randeinschnitten), oder<br />

erläutert die Bedeutung bestimmter Formen mit Hilfe von Zeichnungen. Für die Merkmale<br />

der Resistenz gegen Schadorganismen schildert es die Standardmethode der Erfassung und<br />

legt Pathotypen fest. Für Labormethoden beschreibt es ferner die Methode. Für bestimmte<br />

Pflanzen gibt es einen Code für das Wachstumsstadium an, der sodann in der<br />

Merkmalstabelle verwendet wird, um den Zeitpunkt der Erfassung jedes Merkmals<br />

anzugeben.<br />

200. Detailliertere Informationen über die Verwendung von Formen oder die Erfassung an<br />

Farben sind in den Dokumenten TGP/11 und TGP/16 zu finden.<br />

Erläuterung<br />

i) Bemerkungen oder Erläuterungen sind wie folgt in die Prüfungsrichtlinien<br />

aufzunehmen:<br />

a) kurze Bemerkungen zu einem bis drei Merkmalen sind in Klammern<br />

nach der Bezeichnung des Merkmals in Kapitel VII (Merkmalstabelle) zu setzen;<br />

b) Bemerkungen oder Erläuterungen zu bestimmten Organen oder<br />

Gruppen von Merkmalen sind in Kapitel IV (Methoden und Erfassungen)<br />

aufzunehmen;<br />

c) längere Bemerkungen oder Erläuterungen zu mehreren Merkmalen<br />

sind in Kapitel VIII (Erklärungen zu der Merkmalstabelle) aufzunehmen.<br />

ii) Zeichnungen bezüglich der Länge, Breite oder Größe sind nicht notwendig,<br />

da sie außer in Sonderfällen, in denen gezeigt wird, wo die Messungen<br />

vorzunehmen sind, keine Bedeutung haben.<br />

10.3.9 Literatur (Kapitel IX)<br />

201. Dieses Kapitel zitiert die Titel der Fachliteratur über die betreffende Art oder über die<br />

Prüfung mehrerer Arten, einschließlich der betreffenden Art, die für die Prüfungsbehörden bei<br />

der Durchführung ihrer Prüfungen hilfreich oder für Sachverständige, die ein Prüfungssystem<br />

für die Art entwickeln müssen, zweckdienlich sein können. Ist die Liste der Literatur eher<br />

lang, ist eine geringere Anzahl der wichtigeren Veröffentlichungen hervorzuheben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!