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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 17<br />

Erläuterung<br />

Einzelne Verbandsstaaten verlangen auch, dass die Erfassung und Bewertung der<br />

Merkmale mit vertretbarem Aufwand und vertretbaren Ausgaben möglich sein<br />

sollte und dass der Züchter in der Lage sein muss, seine Sorte in jenen Merkmalen<br />

mit vertretbarem Aufwand homogen und beständig zu erhalten.<br />

50. In der Regel und mit nur sehr wenigen Ausnahmen sollte die Merkmalstabelle so viele<br />

Merkmale enthalten, wie für die Unterscheidung der Sorten in den Vergleichssammlungen der<br />

Länder, die zu den Prüfungsrichtlinien beitragen, notwendig sind.<br />

51. Die Merkmalstabellen der einzelnen Prüfungsrichtlinien sind nicht erschöpfend und<br />

könnten um weitere Merkmal erweitert werden, wenn sich dies als zweckdienlich erweist und<br />

die Merkmale die oben dargelegten Voraussetzungen erfüllen.<br />

Erläuterung<br />

Einzelne Verbandsstaaten akzeptieren eine große Anzahl Merkmale für die<br />

Beschreibung und für die DUS-Prüfung, was bedeutet, dass der Züchter seine<br />

Sorte in all diesen Merkmalen homogen machen muss. Andere Staaten können<br />

eine geringere Anzahl Merkmale akzeptieren, um eine unnötige Arbeitsbelastung<br />

für den Züchter zu vermeiden (der seine Sorte in allen von diesen homogen halten<br />

müsste), jedoch mit dem damit verbundenen Risiko, dass es schwieriger ist, eine<br />

Kandidatensorte innerhalb dieser begrenzten Anzahl Merkmale zu unterscheiden.<br />

52. Sind keine UPOV-Prüfungsrichtlinien vorhanden, sollten dennoch alle für die DUS-<br />

Prüfung verwendeten Merkmale die oben erwähnten Bedingungen erfüllen (siehe auch<br />

Kapitel 11).<br />

53. Die Merkmale in den Prüfungsrichtlinien werden nicht aufgrund ihres gewerbsmäßigen<br />

Wertes für eine Sorte ausgewählt.<br />

Erläuterung<br />

i) Nach dem UPOV-System werden die Merkmale vom Standpunkt ihrer<br />

Eignung für die Beschreibung und für die DUS-Prüfung und nicht wegen ihres<br />

gewerbsmäßigen Wertes ausgewählt. Die Überlegenheit oder Zweckmäßigkeit<br />

einer Sorte ist kein Kriterium für den Schutz, da sich der wirtschaftliche Wert<br />

ihrer so genannten landeskulturellen Merkmale von Zeit zu Zeit und von Land zu<br />

Land ändern kann. Bei bestimmten Ziersorten wäre es praktisch unmöglich, den<br />

Wert zu beurteilen, der eine Frage der persönlichen Vorliebe ist. Es obliegt den<br />

Nutznießern der Sorte, nicht den Prüfungsbehörden, über ihre Überlegenheit oder<br />

Zweckmäßigkeit zu entscheiden.<br />

ii) Merkmale des gewerbsmäßigen Wertes, wie der Ertrag, werden in<br />

zahlreichen Fällen weitgehend von der Umwelt beeinflusst. Deshalb versucht die<br />

UPOV bei Vorhandensein genügend sonstiger Merkmale zu vermeiden, diese<br />

Merkmale in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen. Erfüllt indessen ein Merkmal<br />

des gewerbsmäßigen Wertes alle oben erwähnten Anforderungen, kann es auch<br />

für die Prüfung der Unterscheidbarkeit verwendet werden.

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