TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
TC/36/9<br />
Seite 17<br />
Erläuterung<br />
Einzelne Verbandsstaaten verlangen auch, dass die Erfassung und Bewertung der<br />
Merkmale mit vertretbarem Aufwand und vertretbaren Ausgaben möglich sein<br />
sollte und dass der Züchter in der Lage sein muss, seine Sorte in jenen Merkmalen<br />
mit vertretbarem Aufwand homogen und beständig zu erhalten.<br />
50. In der Regel und mit nur sehr wenigen Ausnahmen sollte die Merkmalstabelle so viele<br />
Merkmale enthalten, wie für die Unterscheidung der Sorten in den Vergleichssammlungen der<br />
Länder, die zu den Prüfungsrichtlinien beitragen, notwendig sind.<br />
51. Die Merkmalstabellen der einzelnen Prüfungsrichtlinien sind nicht erschöpfend und<br />
könnten um weitere Merkmal erweitert werden, wenn sich dies als zweckdienlich erweist und<br />
die Merkmale die oben dargelegten Voraussetzungen erfüllen.<br />
Erläuterung<br />
Einzelne Verbandsstaaten akzeptieren eine große Anzahl Merkmale für die<br />
Beschreibung und für die DUS-Prüfung, was bedeutet, dass der Züchter seine<br />
Sorte in all diesen Merkmalen homogen machen muss. Andere Staaten können<br />
eine geringere Anzahl Merkmale akzeptieren, um eine unnötige Arbeitsbelastung<br />
für den Züchter zu vermeiden (der seine Sorte in allen von diesen homogen halten<br />
müsste), jedoch mit dem damit verbundenen Risiko, dass es schwieriger ist, eine<br />
Kandidatensorte innerhalb dieser begrenzten Anzahl Merkmale zu unterscheiden.<br />
52. Sind keine UPOV-Prüfungsrichtlinien vorhanden, sollten dennoch alle für die DUS-<br />
Prüfung verwendeten Merkmale die oben erwähnten Bedingungen erfüllen (siehe auch<br />
Kapitel 11).<br />
53. Die Merkmale in den Prüfungsrichtlinien werden nicht aufgrund ihres gewerbsmäßigen<br />
Wertes für eine Sorte ausgewählt.<br />
Erläuterung<br />
i) Nach dem UPOV-System werden die Merkmale vom Standpunkt ihrer<br />
Eignung für die Beschreibung und für die DUS-Prüfung und nicht wegen ihres<br />
gewerbsmäßigen Wertes ausgewählt. Die Überlegenheit oder Zweckmäßigkeit<br />
einer Sorte ist kein Kriterium für den Schutz, da sich der wirtschaftliche Wert<br />
ihrer so genannten landeskulturellen Merkmale von Zeit zu Zeit und von Land zu<br />
Land ändern kann. Bei bestimmten Ziersorten wäre es praktisch unmöglich, den<br />
Wert zu beurteilen, der eine Frage der persönlichen Vorliebe ist. Es obliegt den<br />
Nutznießern der Sorte, nicht den Prüfungsbehörden, über ihre Überlegenheit oder<br />
Zweckmäßigkeit zu entscheiden.<br />
ii) Merkmale des gewerbsmäßigen Wertes, wie der Ertrag, werden in<br />
zahlreichen Fällen weitgehend von der Umwelt beeinflusst. Deshalb versucht die<br />
UPOV bei Vorhandensein genügend sonstiger Merkmale zu vermeiden, diese<br />
Merkmale in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen. Erfüllt indessen ein Merkmal<br />
des gewerbsmäßigen Wertes alle oben erwähnten Anforderungen, kann es auch<br />
für die Prüfung der Unterscheidbarkeit verwendet werden.