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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 54<br />

209. Abschnitt 7 über Zusätzliche Informationen zur Erleichterung der Unterscheidung der<br />

Sorte verlangt zusätzliche Informationen, die zur Erleichterung der Unterscheidung der Sorte<br />

angegeben werden könnten, hauptsächlich Informationen über Resistenzen gegen<br />

Schadorganismen und besondere Bedingungen für den Anbau (z. B. Zeitpunkt der Aussaat<br />

oder Sonderbedingungen für die Prüfung der Sorte). Die Technischen Fragebogen für Zierund<br />

Obstarten verlangen ferner ein repräsentatives Farbfoto der Kandidatensorte als Quelle<br />

hilfreicher zusätzlicher Informationen und auch für den Nachweis, dass die Sorte zum<br />

Zeitpunkt des Antrags tatsächlich existierte. Es ist insbesondere anzumerken, dass der<br />

Antragsteller in Ländern, die amtliche Anbauprüfungen der Regierung durchführen, zum<br />

Zeitpunkt des Antrags keine vollständige Beschreibung vorzulegen hat. Eine vollständige<br />

amtliche Beschreibung wird mit der Zeit als Endprodukt der Anbauprüfung verfügbar.<br />

210. Abschnitt 8 über die Genehmigung zur Freisetzung verlangt, dass der Antragsteller<br />

angibt, ob die Sorte eine vorherige Genehmigung zur Freisetzung gemäß der Gesetzgebung<br />

für Umwelt-, Gesundheits- und Tierschutz erfordert und ob er diese Genehmigung erhalten<br />

hat. Dies soll hauptsächlich gewährleisten, dass die Prüfungsbehörden im Falle eines “GVO”<br />

(genetisch veränderter Organismus) gewarnt sind, falls sie gewisse Vorsichtsmaßnahmen<br />

während der Prüfung treffen oder die erforderlichen Genehmigungen einholen müssen, erfasst<br />

jedoch auch andere mögliche Umwelt- oder Gesundheitsprobleme. Abgesehen von diesen<br />

Vorsichtsmaßnahmen wird ein GVO gemäß denselben Grundsätzen wie jede andere Sorte<br />

geprüft.<br />

10.4 Anlagen zu den Prüfungsrichtlinien (Merkmale als unterstützender Beweis)<br />

211. In einzelne Prüfungsrichtlinien wurde (zusätzlich zu den Merkmalen mit und ohne<br />

Sternchen) in einer Anlage eine weitere Kategorie von Merkmalen aufgenommen. Diese<br />

Anlage ist nicht amtlicher Bestandteil der Prüfungsrichtlinien und wird lediglich zur<br />

Information hinzugefügt, weil die Mehrheit der UPOV-Verbandsstaaten der Meinung ist, dass<br />

es nicht möglich ist, die Unterscheidbarkeit einzig aufgrund eines an diesen Merkmalen<br />

erfassten Unterschieds zu begründen. Sie sind daher lediglich als unterstützender Beweis zur<br />

Bekräftigung anderer Unterschiede bei morphologischen oder physiologischen Merkmalen zu<br />

verwenden (siehe Kapitel 5.2.1).<br />

Erläuterung<br />

Zurzeit werden die mittels der Elektrophorese festgestellten Merkmale nur im<br />

Falle einiger weniger Arten als Anlage zu den Prüfungsrichtlinien hinzugefügt.<br />

212. Die UPOV vereinbarte, diese Merkmale in einer Anlage nur hinzuzufügen, wenn –<br />

zusätzlich zu den normalen Bedingungen für die Aufnahme von Merkmalen in die UPOV-<br />

Prüfungsrichtlinien – bestimmte andere Bedingungen erfüllt sind. Diese anderen Bedingungen<br />

sind in Dokument TGP/14 dargelegt und umfassen die Anforderung, dass eine angemessene<br />

harmonisierte Methode in anderen Staaten nachgewiesenermaßen vergleichbare Ergebnisse<br />

erzielte.<br />

Erläuterung<br />

Eine weitere Bedingung ist, dass solide Kenntnisse des genetischen Hintergrundes<br />

für die verschiedenen erzielten Ergebnisse vorhanden sind. Daher wurde in den

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