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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 37<br />

Prüfung eingesandte Material von dieser Generation sein, und die Sorte wird,<br />

abgesehen von den Hybriden, bei denen auch die Linien geprüft werden, an dieser<br />

Generation und nicht an einer anderen Generation oder mehreren anderen<br />

Generationen beurteilt.<br />

9. UNTERHALT VON VERGLEICHSSAMMLUNGEN<br />

144. Von jedem Land wird erwartet, dass es Vergleichssammlungen lebensfähigen Saatguts<br />

oder vegetativen Vermehrungsmaterials der Sorten, denen es den Schutz erteilt hat, unterhält<br />

oder Maßnahmen trifft, dass ein anderes Land sie in seinem Auftrag unterhält. Die<br />

Vergleichssammlung sollte auch Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial anderer<br />

allgemein bekannter Sorten enthalten. Das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial<br />

sollte vorzugsweise vom Züchter beschafft werden, und wenn es notwendig ist, den Vorrat an<br />

Saatgut oder Pflanzgut zu erneuern, sollte die neue Partie in einem Prüfungsanbau vor der<br />

Verwendung am Materialvorrat überprüft werden. Für weitere Einzelheiten siehe auch<br />

Dokument TGP/3 über die allgemeine Bekanntheit.<br />

Erläuterung<br />

Zurzeit kann nur Lebendmaterial der Sorte, das vermehrungsfähig ist, als<br />

Vergleichsmaterial betrachtet werden. Wenn kein Lebendmaterial mehr<br />

vorhanden ist, reichen eine Beschreibung einer alten Sorte, ein Prüfungsbericht<br />

oder die Kenntnis eines Sachverständigenausschusses, wie detailliert diese auch<br />

immer sind, selbst mit Herbariummaterial, für die Entscheidung bezüglich der<br />

Unterscheidbarkeit allein nicht aus.<br />

10. ZUSAMMENSETZUNG DER UPOV-PRÜFUNGSRICHTLINIEN<br />

10.1 Einführung<br />

145. Es ist notwendig, für jede Art, in einigen Fällen für eine gesamte Gattung oder in<br />

Extremfällen sogar für eine höhere Gruppierung, getrennte Prüfungsrichtlinien auszuarbeiten.<br />

Verschiedene Gruppen innerhalb einer Art können in verschiedenen Prüfungsrichtlinien<br />

behandelt werden, wenn sie entweder botanisch oder nach anderen deutlichen<br />

Gruppierungsmerkmalen eindeutig voneinander getrennt werden können.<br />

Erläuterung<br />

i) Je mehr Hybriden es zwischen Arten gibt, desto weniger Gruppierungen<br />

sind möglich. Bei einjährigen Arten sind mehr Gruppen möglich als bei<br />

mehrjährigen Arten, und bei überwiegend saatgutvermehrten Arten mehr als bei<br />

vegetativ vermehrten Arten.<br />

ii) Nebst den fundamentalen Grundsätzen für die Prüfung werden auch einige<br />

allgemeine Grundregeln aufgestellt, die für alle individuellen Prüfungsrichtlinien<br />

gelten. Eine wichtige Regel ist der Aufbau und die Darstellung der Dokumente.<br />

Diese veränderten sich im Laufe der Zeit. Während ältere Dokumente noch immer<br />

eine andere Darstellung aufweisen, sind alle neueren in zehn Kapitel gegliedert.

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