TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 37<br />
Prüfung eingesandte Material von dieser Generation sein, und die Sorte wird,<br />
abgesehen von den Hybriden, bei denen auch die Linien geprüft werden, an dieser<br />
Generation und nicht an einer anderen Generation oder mehreren anderen<br />
Generationen beurteilt.<br />
9. UNTERHALT VON VERGLEICHSSAMMLUNGEN<br />
144. Von jedem Land wird erwartet, dass es Vergleichssammlungen lebensfähigen Saatguts<br />
oder vegetativen Vermehrungsmaterials der Sorten, denen es den Schutz erteilt hat, unterhält<br />
oder Maßnahmen trifft, dass ein anderes Land sie in seinem Auftrag unterhält. Die<br />
Vergleichssammlung sollte auch Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial anderer<br />
allgemein bekannter Sorten enthalten. Das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial<br />
sollte vorzugsweise vom Züchter beschafft werden, und wenn es notwendig ist, den Vorrat an<br />
Saatgut oder Pflanzgut zu erneuern, sollte die neue Partie in einem Prüfungsanbau vor der<br />
Verwendung am Materialvorrat überprüft werden. Für weitere Einzelheiten siehe auch<br />
Dokument TGP/3 über die allgemeine Bekanntheit.<br />
Erläuterung<br />
Zurzeit kann nur Lebendmaterial der Sorte, das vermehrungsfähig ist, als<br />
Vergleichsmaterial betrachtet werden. Wenn kein Lebendmaterial mehr<br />
vorhanden ist, reichen eine Beschreibung einer alten Sorte, ein Prüfungsbericht<br />
oder die Kenntnis eines Sachverständigenausschusses, wie detailliert diese auch<br />
immer sind, selbst mit Herbariummaterial, für die Entscheidung bezüglich der<br />
Unterscheidbarkeit allein nicht aus.<br />
10. ZUSAMMENSETZUNG DER UPOV-PRÜFUNGSRICHTLINIEN<br />
10.1 Einführung<br />
145. Es ist notwendig, für jede Art, in einigen Fällen für eine gesamte Gattung oder in<br />
Extremfällen sogar für eine höhere Gruppierung, getrennte Prüfungsrichtlinien auszuarbeiten.<br />
Verschiedene Gruppen innerhalb einer Art können in verschiedenen Prüfungsrichtlinien<br />
behandelt werden, wenn sie entweder botanisch oder nach anderen deutlichen<br />
Gruppierungsmerkmalen eindeutig voneinander getrennt werden können.<br />
Erläuterung<br />
i) Je mehr Hybriden es zwischen Arten gibt, desto weniger Gruppierungen<br />
sind möglich. Bei einjährigen Arten sind mehr Gruppen möglich als bei<br />
mehrjährigen Arten, und bei überwiegend saatgutvermehrten Arten mehr als bei<br />
vegetativ vermehrten Arten.<br />
ii) Nebst den fundamentalen Grundsätzen für die Prüfung werden auch einige<br />
allgemeine Grundregeln aufgestellt, die für alle individuellen Prüfungsrichtlinien<br />
gelten. Eine wichtige Regel ist der Aufbau und die Darstellung der Dokumente.<br />
Diese veränderten sich im Laufe der Zeit. Während ältere Dokumente noch immer<br />
eine andere Darstellung aufweisen, sind alle neueren in zehn Kapitel gegliedert.