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TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...

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TC/36/9<br />

Seite 41<br />

154. Ferner wird angegeben, dass wenn getrennte Parzellen für die visuelle Erfassung und<br />

die Messung angebaut werden, diese derselben Behandlung zu unterziehen sind, und auch,<br />

dass wenn zusätzliche besondere Prüfungen vorgeschrieben wurden, diese dieselben<br />

fundamentalen Grundsätze einzuhalten haben. Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, ist es<br />

wichtig, dass in verschiedenen Ländern die gleiche Anzahl Pflanzen und die gleiche Anzahl<br />

Wiederholungen erfasst wird, da andernfalls, insbesondere wenn die Statistik angewandt wird,<br />

eine große Anzahl Pflanzen oder mehrere Wiederholungen zu geringeren Unterschieden<br />

führen würden, die statistisch gesehen als signifikant betrachtet würden.<br />

155. Werden Unterscheidbarkeit und Homogenität durch visuelle Erfassung bestimmt, wird<br />

die gesamte Parzelle oder eine repräsentative Probe aus der Parzelle erfasst. Werden<br />

Unterscheidbarkeit und Homogenität durch Messungen bestimmt, werden diese in der Regel<br />

nur an einer begrenzten Anzahl Pflanzen gemäß dem in Dokumenten TGP/9 und TGP/10<br />

erläuterten geeigneten Verfahren vorgenommen.<br />

Erläuterung<br />

i) Die Homogenität wird zunächst an den in den Prüfungsrichtlinien<br />

aufgelisteten Merkmalen erfasst. Jeder deutliche Unterschied bei einem<br />

offensichtlichen Merkmal kann jedoch berücksichtigt werden, ungeachtet dessen,<br />

ob dieses Merkmal in den Prüfungsrichtlinien enthalten ist oder nicht.<br />

ii) Messungen aus identifizierten Abweichern sollten bei der Prüfung der<br />

Unterscheidbarkeit nicht berücksichtigt werden. Die Abweicher selbst sollten<br />

indessen in die Homogenitätsprüfung einbezogen werden.<br />

10.3.4 Methoden und Erfassungen (Kapitel IV)<br />

156. Dieses Kapitel erläutert,<br />

a) wie die Sorte zu erfassen ist;<br />

b) wie viele der angebauten Pflanzen für die Unterscheidbarkeit zu erfassen sind;<br />

c) welche Organe von welchem Teil der Pflanze zu erfassen sind (z. B. Haupttrieb,<br />

Seitenäste, Blätter an der Außenseite einer Pflanze, in einer festgelegten Höhe oder im<br />

Mittelteil eines Astes oder die Terminalblüten oder die terminal stehenden Früchte oder ob die<br />

Terminalblüte oder die terminal stehenden Früchte ausgeschlossen werden sollten);<br />

d) zu welchem Zeitpunkt die Erfassungen an einem gegebenen Organ vorzunehmen<br />

sind usw.<br />

157. Kapitel IV legt ferner die statistischen Normen für Erfassungen fest, die durch Messung<br />

vorgenommen werden. Bei vegetativ vermehrten oder selbstbefruchtenden Arten setzt es<br />

beispielsweise den Populationsstandard und die Akzeptanzwahrscheinlichkeit sowie die<br />

Anzahl der zulässigen Abweicher für eine gegebene Probengröße fest. Grundsätzlich sind hier<br />

alle allgemeinen Informationen über die Erfassung von Merkmalen enthalten, während<br />

spezifischere (oder detailliertere) Informationen wie Zeichnungen der chemische Prüfungen in<br />

Kapitel VIII (Erklärungen zu der Merkmalstabelle) enthalten sind.

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