TECHNISCHER AUSSCHUSS Sechsunddreißigste Tagung Genf, 3 ...
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TC/36/9<br />
Seite 41<br />
154. Ferner wird angegeben, dass wenn getrennte Parzellen für die visuelle Erfassung und<br />
die Messung angebaut werden, diese derselben Behandlung zu unterziehen sind, und auch,<br />
dass wenn zusätzliche besondere Prüfungen vorgeschrieben wurden, diese dieselben<br />
fundamentalen Grundsätze einzuhalten haben. Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, ist es<br />
wichtig, dass in verschiedenen Ländern die gleiche Anzahl Pflanzen und die gleiche Anzahl<br />
Wiederholungen erfasst wird, da andernfalls, insbesondere wenn die Statistik angewandt wird,<br />
eine große Anzahl Pflanzen oder mehrere Wiederholungen zu geringeren Unterschieden<br />
führen würden, die statistisch gesehen als signifikant betrachtet würden.<br />
155. Werden Unterscheidbarkeit und Homogenität durch visuelle Erfassung bestimmt, wird<br />
die gesamte Parzelle oder eine repräsentative Probe aus der Parzelle erfasst. Werden<br />
Unterscheidbarkeit und Homogenität durch Messungen bestimmt, werden diese in der Regel<br />
nur an einer begrenzten Anzahl Pflanzen gemäß dem in Dokumenten TGP/9 und TGP/10<br />
erläuterten geeigneten Verfahren vorgenommen.<br />
Erläuterung<br />
i) Die Homogenität wird zunächst an den in den Prüfungsrichtlinien<br />
aufgelisteten Merkmalen erfasst. Jeder deutliche Unterschied bei einem<br />
offensichtlichen Merkmal kann jedoch berücksichtigt werden, ungeachtet dessen,<br />
ob dieses Merkmal in den Prüfungsrichtlinien enthalten ist oder nicht.<br />
ii) Messungen aus identifizierten Abweichern sollten bei der Prüfung der<br />
Unterscheidbarkeit nicht berücksichtigt werden. Die Abweicher selbst sollten<br />
indessen in die Homogenitätsprüfung einbezogen werden.<br />
10.3.4 Methoden und Erfassungen (Kapitel IV)<br />
156. Dieses Kapitel erläutert,<br />
a) wie die Sorte zu erfassen ist;<br />
b) wie viele der angebauten Pflanzen für die Unterscheidbarkeit zu erfassen sind;<br />
c) welche Organe von welchem Teil der Pflanze zu erfassen sind (z. B. Haupttrieb,<br />
Seitenäste, Blätter an der Außenseite einer Pflanze, in einer festgelegten Höhe oder im<br />
Mittelteil eines Astes oder die Terminalblüten oder die terminal stehenden Früchte oder ob die<br />
Terminalblüte oder die terminal stehenden Früchte ausgeschlossen werden sollten);<br />
d) zu welchem Zeitpunkt die Erfassungen an einem gegebenen Organ vorzunehmen<br />
sind usw.<br />
157. Kapitel IV legt ferner die statistischen Normen für Erfassungen fest, die durch Messung<br />
vorgenommen werden. Bei vegetativ vermehrten oder selbstbefruchtenden Arten setzt es<br />
beispielsweise den Populationsstandard und die Akzeptanzwahrscheinlichkeit sowie die<br />
Anzahl der zulässigen Abweicher für eine gegebene Probengröße fest. Grundsätzlich sind hier<br />
alle allgemeinen Informationen über die Erfassung von Merkmalen enthalten, während<br />
spezifischere (oder detailliertere) Informationen wie Zeichnungen der chemische Prüfungen in<br />
Kapitel VIII (Erklärungen zu der Merkmalstabelle) enthalten sind.