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2. Kleinkrafträ<strong>der</strong>:<br />

Klasse AM:<br />

– zwei- o<strong>der</strong> dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002<br />

über die Typgenehmigung für zweirädrige o<strong>der</strong> dreirädrige Kraftfahrzeuge 1 (mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong>artiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des<br />

Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie 2002/24/EG;<br />

– das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.<br />

3. Krafträ<strong>der</strong> mit o<strong>der</strong> ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:<br />

– als "Kraftrad" gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit o<strong>der</strong> ohne Beiwagen im Sinne<br />

des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie 2002/24/EG;<br />

– als "dreirädriges Kraftfahrzeug" gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rä<strong>der</strong>n<br />

ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2002/24/EG.<br />

a) Klasse A1:<br />

– Krafträ<strong>der</strong> mit einem Hubraum von bis zu 125 cm 3 , mit einer Motorleistung<br />

von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;<br />

– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;<br />

– das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;<br />

1<br />

ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 2005/30/EG <strong>der</strong><br />

Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 9<br />

DG C III<br />

DE

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