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Die Mitgliedstaaten können bei <strong>der</strong> Erneuerung von Führerscheinen <strong>der</strong> Klassen AM, A,<br />
A1, A2, B, B1 o<strong>der</strong> BE von einer Prüfung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die körperliche<br />
und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig<br />
machen.<br />
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen,<br />
die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese<br />
Fahrzeugführer beson<strong>der</strong>e, <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen<br />
anzuwenden.<br />
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger<br />
<strong>der</strong> Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit<br />
dieser Fahrer beson<strong>der</strong>e Maßnahmen durchführen zu können.<br />
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen<br />
in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche<br />
Kontrollen o<strong>der</strong> sonstige beson<strong>der</strong>e Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen<br />
für erfor<strong>der</strong>lich halten.<br />
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen,<br />
<strong>der</strong>en Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von<br />
50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen o<strong>der</strong> sonstige<br />
beson<strong>der</strong>e Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine <strong>der</strong>artige<br />
Verringerung <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer darf nur bei <strong>der</strong> Erneuerung eines Führerscheins<br />
vorgenommen werden.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 23<br />
DG C III<br />
DE