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Die Mitgliedstaaten können bei <strong>der</strong> Erneuerung von Führerscheinen <strong>der</strong> Klassen AM, A,<br />

A1, A2, B, B1 o<strong>der</strong> BE von einer Prüfung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die körperliche<br />

und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig<br />

machen.<br />

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen,<br />

die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese<br />

Fahrzeugführer beson<strong>der</strong>e, <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen<br />

anzuwenden.<br />

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger<br />

<strong>der</strong> Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit<br />

dieser Fahrer beson<strong>der</strong>e Maßnahmen durchführen zu können.<br />

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen<br />

in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche<br />

Kontrollen o<strong>der</strong> sonstige beson<strong>der</strong>e Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen<br />

für erfor<strong>der</strong>lich halten.<br />

Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen,<br />

<strong>der</strong>en Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von<br />

50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen o<strong>der</strong> sonstige<br />

beson<strong>der</strong>e Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine <strong>der</strong>artige<br />

Verringerung <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer darf nur bei <strong>der</strong> Erneuerung eines Führerscheins<br />

vorgenommen werden.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 23<br />

DG C III<br />

DE

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