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– sofern <strong>der</strong> Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem<br />
Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre beträgt und<br />
– eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträ<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Klasse A2 gemäß<br />
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i Voraussetzung für die Zulassung zum<br />
Führen von Krafträ<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Klasse A ist;<br />
d) bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.<br />
Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C<br />
auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:<br />
a) Fahrzeuge, die von <strong>der</strong> Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Ordnung eingesetzt werden;<br />
b) Fahrzeuge, die zu Reparatur- o<strong>der</strong> Wartungszwecken Prüfungen auf <strong>der</strong> Straße unterzogen<br />
werden.<br />
Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, <strong>der</strong>en Alter unter dem<br />
in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des<br />
ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis <strong>der</strong> Inhaber des Führerscheins das in den<br />
Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.<br />
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet<br />
anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, <strong>der</strong>en Alter unter dem in den<br />
Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 17<br />
DG C III<br />
DE