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c) für die Klassen CE o<strong>der</strong> DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen<br />
<strong>der</strong> Klassen C1E bzw. D1E;<br />
d) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse AM. Bei in<br />
seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die<br />
Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn<br />
dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins <strong>der</strong> Klasse AM eine praktische<br />
Prüfung vorschreibt;<br />
e) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1;<br />
f) für die Klassen A, B, C o<strong>der</strong> D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die<br />
Klasse A1, A2, B1, C1 o<strong>der</strong> D1.<br />
3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet<br />
folgende Äquivalenzen festlegen:<br />
a) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den<br />
Führerschein <strong>der</strong> Klasse B, sofern <strong>der</strong> Inhaber dieses Führerscheins mindestens das<br />
21. Lebensjahr vollendet hat;<br />
b) Krafträ<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klasse A1 fallen unter den Führerschein <strong>der</strong> Klasse B.<br />
Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem<br />
Führerschein nicht an, dass <strong>der</strong> Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 19<br />
DG C III<br />
DE