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d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss <strong>der</strong> Stufe 3 im Sinne <strong>der</strong> Entscheidung<br />
85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen <strong>der</strong> beruflichen<br />
Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
1 abgeschlossen haben;<br />
e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.<br />
2.2. Ein Fahrprüfer für Führerscheine <strong>der</strong> übrigen Klassen<br />
a) muss Inhaber eines Führerscheins <strong>der</strong> betreffenden Klasse sein o<strong>der</strong> gleichwertige<br />
Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen;<br />
b) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend<br />
die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß<br />
Nummer 4 absolviert haben;<br />
c) muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine <strong>der</strong><br />
Klasse B ausgeübt haben; von <strong>der</strong> Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden,<br />
wenn <strong>der</strong> Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:<br />
– eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in <strong>der</strong> betreffenden Klasse o<strong>der</strong><br />
– den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem<br />
Niveau, als für den Erwerb eines Führerscheins erfor<strong>der</strong>lich ist, wodurch die<br />
betreffende Anfor<strong>der</strong>ung überflüssig wird;<br />
1<br />
ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 4<br />
ANHANG IV DG C III DE