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j) Klasse D:<br />

– Kraftwagen, die zur Beför<strong>der</strong>ung von mehr als acht Personen außer dem<br />

Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem<br />

Führerschein <strong>der</strong> Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer<br />

zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;<br />

k) Klasse DE:<br />

– unbeschadet <strong>der</strong> Vorschriften für die Typgenehmigung <strong>der</strong> betroffenen Fahrzeuge:<br />

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug <strong>der</strong> Klasse D und<br />

einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg<br />

bestehen;<br />

– unbeschadet <strong>der</strong> Vorschriften über das Führen <strong>der</strong>artiger Fahrzeuge in <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2003/59/EG wird das Mindestalter für die Klassen D und DE auf<br />

24 Jahre festgelegt.<br />

5. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung <strong>der</strong> Kommission beson<strong>der</strong>e Kraftfahrzeuge,<br />

beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behin<strong>der</strong>te, von <strong>der</strong> Anwendung dieses Artikels ausschließen.<br />

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz<br />

eingesetzt werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Kontrolle unterstellt sind, von <strong>der</strong> Anwendung dieser<br />

Richtlinie ausschließen.<br />

6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins<br />

a) bei <strong>der</strong> Klasse AM bis auf 14 Jahre senken o<strong>der</strong> bis auf 18 Jahre anheben;<br />

b) bei <strong>der</strong> Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;<br />

c) bei <strong>der</strong> Klasse A1 bis auf 17 o<strong>der</strong> 18 Jahre anheben,<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 16<br />

DG C III<br />

DE

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