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Artikel 5<br />
Bedingungen und Einschränkungen<br />
1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen <strong>der</strong> Fahrer berechtigt ist,<br />
das Fahrzeug zu führen.<br />
2. Wird aufgrund einer körperlichen Behin<strong>der</strong>ung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten<br />
o<strong>der</strong> nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und<br />
Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.<br />
Artikel 6<br />
Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen<br />
1. Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen:<br />
a) ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 o<strong>der</strong> D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt<br />
werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse B berechtigt sind;<br />
b) ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E o<strong>der</strong> DE kann nur Fahrzeugführern<br />
ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klassen B,<br />
C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind.<br />
2. Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:<br />
a) für die Klassen C1E, CE, D1E o<strong>der</strong> DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für<br />
Fahrzeugkombinationen <strong>der</strong> Klasse BE;<br />
b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn<br />
ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse D berechtigt sind;<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 18<br />
DG C III<br />
DE