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Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem … ∗ bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die<br />
Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.<br />
Artikel 11<br />
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung <strong>der</strong><br />
Führerscheine<br />
1. Hat <strong>der</strong> Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen<br />
ordentlichen Wohnsitz in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag<br />
auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist<br />
Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse <strong>der</strong> vorgelegte<br />
Führerschein tatsächlich noch gültig ist.<br />
2. Vorbehaltlich <strong>der</strong> Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes<br />
kann <strong>der</strong> Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über<br />
Einschränkung, Aussetzung, Entzug o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis anwenden und zu<br />
diesem Zweck den betreffenden Führerschein erfor<strong>der</strong>lichenfalls umtauschen.<br />
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige<br />
Stelle des Mitgliedstaats, <strong>der</strong> ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.<br />
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />
eingeschränkt, ausgesetzt o<strong>der</strong> entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.<br />
∗<br />
Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 26<br />
DG C III<br />
DE