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Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem … ∗ bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die<br />

Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.<br />

Artikel 11<br />

Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung <strong>der</strong><br />

Führerscheine<br />

1. Hat <strong>der</strong> Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen<br />

ordentlichen Wohnsitz in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag<br />

auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist<br />

Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse <strong>der</strong> vorgelegte<br />

Führerschein tatsächlich noch gültig ist.<br />

2. Vorbehaltlich <strong>der</strong> Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes<br />

kann <strong>der</strong> Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über<br />

Einschränkung, Aussetzung, Entzug o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Fahrerlaubnis anwenden und zu<br />

diesem Zweck den betreffenden Führerschein erfor<strong>der</strong>lichenfalls umtauschen.<br />

3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige<br />

Stelle des Mitgliedstaats, <strong>der</strong> ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.<br />

4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

eingeschränkt, ausgesetzt o<strong>der</strong> entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.<br />

∗<br />

Sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 26<br />

DG C III<br />

DE

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