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ANHANG VI<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträ<strong>der</strong> <strong>der</strong> Klasse A<br />
(stufenweiser Zugang)<br />
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, um<br />
– die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu<br />
überwachen o<strong>der</strong><br />
– für die Abhaltung <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7<br />
Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.<br />
2.1 Dauer <strong>der</strong> Fahrerschulung:<br />
– mindestens 7 Stunden.<br />
3. Inhalt <strong>der</strong> Fahrerschulung<br />
– Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten<br />
Aspekte:<br />
– je<strong>der</strong> Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil <strong>der</strong> Schulung teilnehmen und<br />
seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis<br />
stellen;<br />
– die für die Schulung verwendeten Krafträ<strong>der</strong> müssen <strong>der</strong> Klasse angehören, für die<br />
die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.<br />
4. Dauer und Inhalt <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen<br />
Die Dauer <strong>der</strong> Prüfung und die bei <strong>der</strong> Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die<br />
Beurteilung <strong>der</strong> in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 1<br />
ANHANG VI DG C III DE