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Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung <strong>der</strong> Gültigkeit eines Führerscheins ab, <strong>der</strong> von<br />
einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, <strong>der</strong>en Führerschein im<br />
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt o<strong>der</strong> entzogen<br />
worden ist.<br />
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.<br />
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust o<strong>der</strong> Diebstahl kann<br />
nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem <strong>der</strong> Führerscheininhaber<br />
seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand <strong>der</strong><br />
ihnen vorliegenden Informationen o<strong>der</strong> gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung <strong>der</strong><br />
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt<br />
haben.<br />
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen<br />
einen EG-Muster-Führerschein um, so wird <strong>der</strong> Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein<br />
vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung o<strong>der</strong> Ersetzung.<br />
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn <strong>der</strong> von einem Drittland ausgestellte<br />
Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt<br />
worden ist. Verlegt <strong>der</strong> Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz<br />
in einen an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz <strong>der</strong> gegenseitigen<br />
Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 27<br />
DG C III<br />
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