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4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation <strong>der</strong> Kommission<br />
gestatten, dass<br />
a) Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3 500 kg ohne<br />
Son<strong>der</strong>ausrüstung für die Beför<strong>der</strong>ung von Behin<strong>der</strong>ten) von Personen über<br />
21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins<br />
<strong>der</strong> Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen<br />
für soziale Zwecke eingesetzt werden und <strong>der</strong> Fahrer seine Dienste freiwillig<br />
leistet;<br />
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen<br />
geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber<br />
eines Führerscheins <strong>der</strong> Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand<br />
für Unterrichts- o<strong>der</strong> Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen<br />
Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verän<strong>der</strong>t wurden, dass<br />
sie we<strong>der</strong> für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von<br />
Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind,<br />
eingesetzt werden können.<br />
Artikel 7<br />
Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung<br />
1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die<br />
a) eine Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung<br />
bestanden haben und die gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
Anhänge II und III erfüllen;<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 20<br />
DG C III<br />
DE