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Artikel 8<br />

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und<br />

technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren<br />

erlassen.<br />

Artikel 9<br />

Ausschuss<br />

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Führerscheine (nachstehend "Ausschuss"<br />

genannt) unterstützt.<br />

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses<br />

1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.<br />

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate<br />

festgesetzt.<br />

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

Artikel 10<br />

Fahrprüfer<br />

Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Anhangs IV genügen.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 25<br />

DG C III<br />

DE

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