Link - Öffentliches Register der Ratsdokumente
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Artikel 8<br />
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und<br />
technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren<br />
erlassen.<br />
Artikel 9<br />
Ausschuss<br />
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für Führerscheine (nachstehend "Ausschuss"<br />
genannt) unterstützt.<br />
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses<br />
1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.<br />
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate<br />
festgesetzt.<br />
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
Artikel 10<br />
Fahrprüfer<br />
Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Anhangs IV genügen.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 25<br />
DG C III<br />
DE