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Artikel 3<br />
Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen<br />
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um <strong>der</strong> Fälschung von<br />
Führerscheinen, einschließlich <strong>der</strong> vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster,<br />
vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.<br />
2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen, die<br />
von <strong>der</strong> Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen<br />
sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale<br />
einführen.<br />
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum … ∗ alle ausgestellten o<strong>der</strong> in Umlauf<br />
befindlichen Führerscheine alle Anfor<strong>der</strong>ungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />
Artikel 4<br />
Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter<br />
1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen <strong>der</strong> nachstehend<br />
definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen<br />
Mindestalter ausgestellt werden. Als "Kraftfahrzeug" gilt jedes auf <strong>der</strong> Straße mit eigener<br />
Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.<br />
∗<br />
26 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens <strong>der</strong> vorliegenden Richtlinie.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 8<br />
DG C III<br />
DE