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4. Kraftwagen:<br />

– als "Kraftwagen" gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf <strong>der</strong> Straße zur<br />

Beför<strong>der</strong>ung von Personen o<strong>der</strong> Gütern o<strong>der</strong> zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die<br />

Personen- o<strong>der</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt<br />

Oberleitungsomnibusse – d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen<br />

Leitung verbundene Fahrzeuge – ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen<br />

fallen nicht darunter;<br />

– als "land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" gelten alle Kraftfahrzeuge auf<br />

Rä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Ketten mit wenigstens zwei Achsen, <strong>der</strong>en Aufgabe im Wesentlichen in<br />

<strong>der</strong> Zugleistung besteht und die beson<strong>der</strong>s zum Ziehen, Schieben, Tragen o<strong>der</strong> zur<br />

Betätigung bestimmter, in land- o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter<br />

Geräte, Maschinen o<strong>der</strong> Anhänger eingerichtet sind und <strong>der</strong>en Einsatz zur Personeno<strong>der</strong><br />

Güterbeför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- o<strong>der</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung<br />

im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.<br />

a) Klasse B1:<br />

– vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2000/24/EG;<br />

– das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;<br />

– die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse<br />

nicht einführen, ist ein Führerschein <strong>der</strong> Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge<br />

erfor<strong>der</strong>lich;<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 11<br />

DG C III<br />

DE

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