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– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;<br />

– nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.<br />

1.7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:<br />

– fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer<br />

und Leuchten, insbeson<strong>der</strong>e bei Motorrä<strong>der</strong>n und Lastkraftwagen;<br />

– Kenntnisse <strong>der</strong> Ladungssicherung.<br />

– Kenntnisse <strong>der</strong> Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.<br />

1.8. Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.<br />

2. Allgemeine Bedingungen<br />

2.1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine <strong>der</strong> Klasse B<br />

a) muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins <strong>der</strong> Klasse B sein;<br />

b) muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;<br />

c) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend<br />

die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß<br />

Nummer 4 absolviert haben;<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 3<br />

ANHANG IV DG C III DE

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