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– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;<br />
– nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.<br />
1.7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:<br />
– fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer<br />
und Leuchten, insbeson<strong>der</strong>e bei Motorrä<strong>der</strong>n und Lastkraftwagen;<br />
– Kenntnisse <strong>der</strong> Ladungssicherung.<br />
– Kenntnisse <strong>der</strong> Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.<br />
1.8. Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.<br />
2. Allgemeine Bedingungen<br />
2.1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine <strong>der</strong> Klasse B<br />
a) muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins <strong>der</strong> Klasse B sein;<br />
b) muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;<br />
c) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend<br />
die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß<br />
Nummer 4 absolviert haben;<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 3<br />
ANHANG IV DG C III DE