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Link - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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Artikel 12<br />

Ordentlicher Wohnsitz<br />

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz <strong>der</strong> Ort, an dem ein Führerscheininhaber<br />

wegen persönlicher und beruflicher Bindungen o<strong>der</strong> – im Falle eines Führerscheininhabers ohne<br />

berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem<br />

Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens<br />

185 Tagen im Kalen<strong>der</strong>jahr, wohnt.<br />

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem<br />

an<strong>der</strong>en Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und <strong>der</strong> sich daher abwechselnd an<br />

verschiedenen Orten in zwei o<strong>der</strong> mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch <strong>der</strong> Ort seiner<br />

persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung<br />

muss nicht erfüllt sein, wenn sich <strong>der</strong> Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur<br />

Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität o<strong>der</strong> einer<br />

Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.<br />

Artikel 13<br />

Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen<br />

1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung <strong>der</strong> Kommission die Äquivalenzen zwischen<br />

den vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und<br />

den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.<br />

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation <strong>der</strong> Kommission die für die Anwendung<br />

von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erfor<strong>der</strong>lichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen<br />

Vorschriften vornehmen.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 28<br />

DG C III<br />

DE

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