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Artikel 12<br />
Ordentlicher Wohnsitz<br />
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz <strong>der</strong> Ort, an dem ein Führerscheininhaber<br />
wegen persönlicher und beruflicher Bindungen o<strong>der</strong> – im Falle eines Führerscheininhabers ohne<br />
berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem<br />
Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens<br />
185 Tagen im Kalen<strong>der</strong>jahr, wohnt.<br />
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem<br />
an<strong>der</strong>en Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und <strong>der</strong> sich daher abwechselnd an<br />
verschiedenen Orten in zwei o<strong>der</strong> mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch <strong>der</strong> Ort seiner<br />
persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung<br />
muss nicht erfüllt sein, wenn sich <strong>der</strong> Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur<br />
Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität o<strong>der</strong> einer<br />
Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.<br />
Artikel 13<br />
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen<br />
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung <strong>der</strong> Kommission die Äquivalenzen zwischen<br />
den vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und<br />
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.<br />
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation <strong>der</strong> Kommission die für die Anwendung<br />
von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erfor<strong>der</strong>lichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen<br />
Vorschriften vornehmen.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 28<br />
DG C III<br />
DE