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Gruppe 2:<br />

6.3. Alle Bewerber um Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen<br />

und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf<br />

dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden<br />

diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf<br />

keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des<br />

Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, <strong>der</strong>en Gläserstärke nicht über plus<br />

o<strong>der</strong> minus acht Dioptrien liegt, o<strong>der</strong> mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur<br />

= 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf<br />

we<strong>der</strong> erteilt noch erneuert werden, wenn <strong>der</strong> Bewerber o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Führer beidäugig kein<br />

normales Gesichtsfeld hat o<strong>der</strong> an Diplopie leidet.<br />

HÖRVERMÖGEN<br />

7. Die Erteilung o<strong>der</strong> Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern o<strong>der</strong> Fahrzeugführern<br />

<strong>der</strong> Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens <strong>der</strong> zuständigen ärztlichen Stellen<br />

erfolgen; bei <strong>der</strong> ärztlichen Untersuchung sind insbeson<strong>der</strong>e die Kompensationsmöglichkeiten<br />

zu berücksichtigen.<br />

BEWEGUNGSBEHINDERTE<br />

8. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis o<strong>der</strong> Fahrzeugführern mit Erkrankungen o<strong>der</strong> Fehlbildungen<br />

des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen,<br />

darf eine Fahrerlaubnis we<strong>der</strong> erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert<br />

werden.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 4<br />

ANHANG III DG C III DE

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