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4. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen<br />

a) Hat <strong>der</strong> Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten<br />

Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat genommen,<br />

so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung<br />

unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von<br />

ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein<br />

genügend Platz vorhanden ist.<br />

b) Nach Konsultation <strong>der</strong> Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet <strong>der</strong><br />

sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben o<strong>der</strong> Kennzeichnungen wie<br />

Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> gegenseitigen Anerkennung <strong>der</strong> Führerscheine darf <strong>der</strong> Strichcode<br />

keine an<strong>der</strong>en Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein<br />

stehen o<strong>der</strong> die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 20<br />

ANHANG I DG C III DE

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