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) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich <strong>der</strong> Kenntnisse bestanden haben; die<br />
Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom<br />
Bestehen einer Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer<br />
ärztlichen Untersuchung abhängig machen.<br />
Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten<br />
eine beson<strong>der</strong>e Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben.<br />
Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse AM kann auf<br />
dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden;<br />
c) für die Klasse A2 o<strong>der</strong> die Klasse A eine Prüfung lediglich <strong>der</strong> Fähigkeiten und<br />
Verhaltensweisen bestanden o<strong>der</strong> eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen<br />
haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf<br />
einem Kraftrad <strong>der</strong> Klasse A1 bzw. <strong>der</strong> Klasse A2;<br />
d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4<br />
Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen o<strong>der</strong> eine Prüfung <strong>der</strong><br />
Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden o<strong>der</strong> eine Schulung abgeschlossen und<br />
eine Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden<br />
haben;<br />
e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen<br />
Wohnsitz haben o<strong>der</strong> nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums<br />
von sechs Monaten dort studiert haben.<br />
9010/1/06 REV 1 CAS/fr 21<br />
DG C III<br />
DE