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) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich <strong>der</strong> Kenntnisse bestanden haben; die<br />

Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom<br />

Bestehen einer Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer<br />

ärztlichen Untersuchung abhängig machen.<br />

Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten<br />

eine beson<strong>der</strong>e Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben.<br />

Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse AM kann auf<br />

dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden;<br />

c) für die Klasse A2 o<strong>der</strong> die Klasse A eine Prüfung lediglich <strong>der</strong> Fähigkeiten und<br />

Verhaltensweisen bestanden o<strong>der</strong> eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen<br />

haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf<br />

einem Kraftrad <strong>der</strong> Klasse A1 bzw. <strong>der</strong> Klasse A2;<br />

d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4<br />

Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen o<strong>der</strong> eine Prüfung <strong>der</strong><br />

Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden o<strong>der</strong> eine Schulung abgeschlossen und<br />

eine Prüfung <strong>der</strong> Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden<br />

haben;<br />

e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen<br />

Wohnsitz haben o<strong>der</strong> nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums<br />

von sechs Monaten dort studiert haben.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 21<br />

DG C III<br />

DE

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