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2.1.9. Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung <strong>der</strong> Schallzeichenanlage<br />

nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung <strong>der</strong><br />

Schadstoffemissionen usw.).<br />

3. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A<br />

3.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung <strong>der</strong> nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:<br />

3.1.1. Verwendung <strong>der</strong> Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und<br />

Sturzhelm;<br />

3.1.2. deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für an<strong>der</strong>e Verkehrsteilnehmer;<br />

3.1.3. Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen<br />

zusammenhängen, unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf<br />

Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf<br />

Straßenbahnschienen;<br />

3.1.4. Mechanische Zusammenhänge, die – wie oben dargelegt – für die Straßenverkehrssicherheit<br />

von Bedeutung sind, unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung des Notschalters, <strong>der</strong><br />

Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.<br />

4. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E<br />

4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung <strong>der</strong> nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:<br />

4.1.1. Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in <strong>der</strong> Verordnung (EWG) Nr. 3820/85<br />

des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften<br />

im Straßenverkehr 1 festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr<br />

2 festgelegt;<br />

1<br />

2<br />

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).<br />

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung (EG)<br />

Nr. 561/2006.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 4<br />

ANHANG II DG C III DE

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