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Link - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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4. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet <strong>der</strong> nationalen straf- und polizeirechtlichen<br />

Vorschriften nach Konsultation <strong>der</strong> Kommission nationale Vorschriften über an<strong>der</strong>e als die<br />

in dieser Richtlinie genannten Anfor<strong>der</strong>ungen auf die Ausstellung von Führerscheinen<br />

anwenden.<br />

5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.<br />

b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist,<br />

dass <strong>der</strong> Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.<br />

c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erfor<strong>der</strong>lichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens<br />

b. Bei <strong>der</strong> Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung o<strong>der</strong> dem Umtausch eines<br />

Führerscheins bestehen die erfor<strong>der</strong>lichen Schritte darin, zusammen mit an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter<br />

Verdacht besteht, dass <strong>der</strong> Bewerber bereits Inhaber eines an<strong>der</strong>en Führerscheins ist.<br />

d) Zur Erleichterung <strong>der</strong> Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das<br />

EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.<br />

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Erteilung einer Fahrerlaubnis<br />

sorgfältig darauf, dass eine Person die Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 des<br />

vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung<br />

o<strong>der</strong> den Entzug <strong>der</strong> Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt<br />

worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.<br />

9010/1/06 REV 1 CAS/fr 24<br />

DG C III<br />

DE

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