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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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§ 4 Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

I<br />

Die Entscheidung über die Wi<strong>der</strong>sprüche und <strong>der</strong> Erlass von Wi<strong>der</strong>spruchsbescheiden<br />

werden dem Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss übertragen. Er nimmt auch die Aufgaben<br />

<strong>der</strong> Einspruchsstelle nach § 112 Abs. 1 u. 2 SGB IV i. V. m. § 69 Abs. 2, 3 u. 5<br />

Satz 1 2. Halbsatz OWiG wahr.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss hat seinen Sitz in Hannover.<br />

II 1. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss setzt sich zusammen aus 8 Vertretern <strong>der</strong> Versicherten<br />

aus dem Kreise <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> und<br />

1 Arbeitgeber o<strong>der</strong> seinem von ihm bestellten Vertreter mit entsprechen<strong>der</strong><br />

Stimmenanzahl.<br />

2. Im Verhin<strong>der</strong>ungsfall werden die Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses durch<br />

Listenvertreter vertreten. Die Liste <strong>der</strong> Vertreter umfasst 3 Versicherten- und 1<br />

Arbeitgebervertreter.<br />

3. Die Versichertenvertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden von den Versichertenvertretern<br />

des Verwaltungsrates gewählt. Der Arbeitgebervertreter des<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses wird von den Arbeitgebervertretern des Verwaltungsrates<br />

gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das<br />

Amt antreten.<br />

4. Das Amt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses ist ein Ehrenamt.<br />

§§ 40 bis 42, 59 und § 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten entsprechend.<br />

5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden jeweils in <strong>der</strong> ersten Sitzung nach<br />

Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses gewählt. Der Vorsitz<br />

wechselt jährlich zum 1. Januar zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, <strong>der</strong> auch ein Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> sein kann.<br />

6. Der Vorstand o<strong>der</strong> ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen des<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses beratend teil.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 11 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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