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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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§ 10 Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />

I<br />

Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind,<br />

sind in voraussichtlicher Höhe <strong>der</strong> Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag<br />

des Monats fällig, in dem die Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit, mit <strong>der</strong> das Arbeitsentgelt<br />

o<strong>der</strong> Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist o<strong>der</strong> als ausgeübt gilt;<br />

ein verbleiben<strong>der</strong> Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats<br />

fällig.<br />

Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 1 den Betrag in Höhe des Vormonats zahlen,<br />

wenn Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel<br />

o<strong>der</strong> variable Entgeltbestandteile dies erfor<strong>der</strong>n; für einen verbleibenden Restbetrag<br />

bleibt es bei <strong>der</strong> Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.<br />

II<br />

Die von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden Beiträge mit Ausnahme des kassenindividuellen<br />

Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V werden entsprechend den Regelungen <strong>der</strong><br />

„Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen<br />

sowie zur Zahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden Beiträge<br />

(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung fällig.<br />

III<br />

Für Versicherungspflichtige, die eine Rente <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung beziehen,<br />

werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen fällig mit <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong><br />

Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten sind (§ 256 Absatz 1 Sätze 1 und 2<br />

SGB V).<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 19 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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