Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 13b Wahltarif hausarztzentrierte Versorgung<br />
I<br />
Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />
Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierte Versorgung<br />
nach § 73b SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Gemeinschaften<br />
von Hausärzten, medizinischen Versorgungszentren o<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden.<br />
Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.<br />
II<br />
Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung sowie die Folgen bei<br />
Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die in <strong>der</strong> jeweiligen Region abgeschlossenen<br />
Verträgen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt ein Verzeichnis über die hausarztzentrierte<br />
Versorgung nach § 73b SGB V. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Leistungsinhalte,<br />
die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten, die<br />
Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung, den Beginn <strong>der</strong> Teilnahme sowie gegebenenfalls<br />
weitere Ausnahmen von dem Überweisungsgebot. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />
stellt den teilnehmenden Versicherten dieses Verzeichnis zur Verfügung.<br />
Frauenärzte, Augenärzte und Zahnärzte sowie Notfallbehandlungen dürfen ohne<br />
Überweisung in Anspruch genommen werden. In den Fällen ist jedoch die Praxisgebühr<br />
zu bezahlen.<br />
III<br />
Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren Verpflichtungen<br />
nach Absatz II ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließung o<strong>der</strong> Störung des<br />
Vertrauensverhältnisses) wechseln. Eine Kündigung <strong>der</strong> Wahl seines Hausarztes sowie<br />
<strong>der</strong> weiteren Verpflichtungen nach Absatz II kann frühestens 1 Monat vor Ablauf<br />
des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende<br />
möglich. Die Kündigung ist <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> schriftlich zu erklären.<br />
IV 26<br />
entfallen<br />
26 Entfallen durch Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013, Inkrafttreten zum 16.04.2013<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 41 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013