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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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§ 13b Wahltarif hausarztzentrierte Versorgung<br />

I<br />

Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierte Versorgung<br />

nach § 73b SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Gemeinschaften<br />

von Hausärzten, medizinischen Versorgungszentren o<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden.<br />

Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.<br />

II<br />

Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung sowie die Folgen bei<br />

Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die in <strong>der</strong> jeweiligen Region abgeschlossenen<br />

Verträgen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> führt ein Verzeichnis über die hausarztzentrierte<br />

Versorgung nach § 73b SGB V. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Leistungsinhalte,<br />

die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten, die<br />

Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung, den Beginn <strong>der</strong> Teilnahme sowie gegebenenfalls<br />

weitere Ausnahmen von dem Überweisungsgebot. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />

stellt den teilnehmenden Versicherten dieses Verzeichnis zur Verfügung.<br />

Frauenärzte, Augenärzte und Zahnärzte sowie Notfallbehandlungen dürfen ohne<br />

Überweisung in Anspruch genommen werden. In den Fällen ist jedoch die Praxisgebühr<br />

zu bezahlen.<br />

III<br />

Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren Verpflichtungen<br />

nach Absatz II ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließung o<strong>der</strong> Störung des<br />

Vertrauensverhältnisses) wechseln. Eine Kündigung <strong>der</strong> Wahl seines Hausarztes sowie<br />

<strong>der</strong> weiteren Verpflichtungen nach Absatz II kann frühestens 1 Monat vor Ablauf<br />

des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende<br />

möglich. Die Kündigung ist <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> schriftlich zu erklären.<br />

IV 26<br />

entfallen<br />

26 Entfallen durch Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013, Inkrafttreten zum 16.04.2013<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 41 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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