Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 11 Höhe <strong>der</strong> Rücklage<br />
Die Rücklage beträgt 50 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat<br />
entfallenden Betrages <strong>der</strong> Ausgaben. 5<br />
§ 12 Leistungen<br />
I<br />
Allgemeiner Leistungsumfang<br />
Die Versicherten <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen<br />
- zur Verhütung von Krankheiten und von <strong>der</strong>en Verschlimmerung<br />
- zur Früherkennung von Krankheiten<br />
- zur Behandlung einer Krankheit<br />
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft<br />
- zur Empfängnisverhütung<br />
- bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />
- des Persönlichen Budgets nach § 17 Absatz 2 bis 4 SGB IX.<br />
Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf<br />
unterhaltssichernde und an<strong>der</strong>e ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behin<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu min<strong>der</strong>n, auszugleichen, ihre<br />
Verschlimmerung zu verhüten o<strong>der</strong> ihre Folgen zu mil<strong>der</strong>n.<br />
5 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 4, genehmigt vom BVA am 01.08.2012, Inkrafttreten zum 01.07.2012<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 21 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013