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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />

einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur nach vorheriger<br />

Zustimmung durch die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung<br />

darf nur versagt werden, wenn die gleiche o<strong>der</strong> eine für den Versicherten<br />

ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse<br />

entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland<br />

erlangt werden kann.<br />

VI Kostenerstattung Wahlarzneimittel 7<br />

Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die die <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />

bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen<br />

Kosten.<br />

Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach § 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V ist um 27,5 v. H. als<br />

Abschlag für die <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> entgangenen Vertragsrabatte sowie 10 v. H. als<br />

Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu<br />

einem <strong>der</strong> drei preisgünstigsten Arzneimittel zu kürzen.<br />

§ 12 Abs. V Nr. 4, 5 und 6 gelten.<br />

7 Eingefügt durch Nachtrag Nr. 3, genehmigt vom BVA am 29.08.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2011<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 25 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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