Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />
einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur nach vorheriger<br />
Zustimmung durch die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung<br />
darf nur versagt werden, wenn die gleiche o<strong>der</strong> eine für den Versicherten<br />
ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse<br />
entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland<br />
erlangt werden kann.<br />
VI Kostenerstattung Wahlarzneimittel 7<br />
Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die die <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />
bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen<br />
Kosten.<br />
Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach § 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V ist um 27,5 v. H. als<br />
Abschlag für die <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> entgangenen Vertragsrabatte sowie 10 v. H. als<br />
Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu<br />
einem <strong>der</strong> drei preisgünstigsten Arzneimittel zu kürzen.<br />
§ 12 Abs. V Nr. 4, 5 und 6 gelten.<br />
7 Eingefügt durch Nachtrag Nr. 3, genehmigt vom BVA am 29.08.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2011<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 25 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013