22.11.2013 Aufrufe

Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VI 38<br />

Der Anspruch auf Krankengeld endet<br />

- mit dem nicht nur vorübergehenden Ende <strong>der</strong> Zugehörigkeit des in § 53 Absatz 6<br />

SGB V genannten Personenkreises,<br />

- mit dem Bezug einer in § 50 Absatz 1 SGB V genannten Leistungen; dies gilt auch,<br />

wenn vergleichbare Leistungen von Dritten (z. B. berufsständischen Versicherungs-<br />

/ Versorgungseinrichtungen) gezahlt werden,<br />

- mit Eintritt einer vollen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2<br />

SGB VI,<br />

- mit Wirksamwerden <strong>der</strong> Kündigung des Tarifs nach Absatz XV o<strong>der</strong> XVI,<br />

- mit dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>.<br />

Über das Anspruchsende hinaus gezahltes Krankengeld ist vom Mitglied zurück zu<br />

zahlen.<br />

Höhe<br />

VII 39 Die Höhe des Krankengeldes beträgt für die in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3<br />

SGB V genannten Versicherten 60 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens,<br />

soweit es <strong>der</strong> Beitragsberechnung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt;<br />

maximal bis zur Höhe des Arbeitseinkommens <strong>der</strong> jeweiligen Tarifgruppe.<br />

Die in § 46 Satz 2 SGB V genannten Mitglie<strong>der</strong> erhalten ein einkommensabhängiges<br />

Krankengeld in Höhe <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschrift (§ 47 SGB V.)<br />

Es erfolgt eine jährliche Überprüfung des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens seitens<br />

<strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>. Bei Unterschreiten <strong>der</strong> Einkommensgrenzen erfolgt<br />

auch während eines laufenden Leistungsbezuges eine Umgruppierung nach Absatz<br />

XVIII.<br />

38 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 4, genehmigt vom BVA am 01.08.2012, Inkrafttreten zum 01.07.2012<br />

39 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 4, genehmigt vom BVA am 01.08.2012, Inkrafttreten zum 01.07.2012<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 52 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!