Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 7 Aufbringung <strong>der</strong> Mittel<br />
Die Mittel <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen<br />
aufgebracht.<br />
§ 8 Bemessung <strong>der</strong> Beiträge<br />
Für die Bemessung <strong>der</strong> Beiträge gelten die „Einheitlichen Grundsätze des GKV-<br />
Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
und weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n<br />
selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 15 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013