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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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§ 7 Aufbringung <strong>der</strong> Mittel<br />

Die Mittel <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen<br />

aufgebracht.<br />

§ 8 Bemessung <strong>der</strong> Beiträge<br />

Für die Bemessung <strong>der</strong> Beiträge gelten die „Einheitlichen Grundsätze des GKV-<br />

Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

und weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 15 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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