Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 14a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten <strong>der</strong><br />
Versicherten 29<br />
I<br />
Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus,<br />
wenn sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, Maßnahmen je nach Alter<br />
vollständig innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres nachweisen. Der Bonus setzt sich aus<br />
Pflicht- und Zusatzmaßnahmen zusammen.<br />
Die Versicherten können bei <strong>der</strong> Bonuszahlung zwischen einer Geldprämie und einem<br />
Zuschuss für gesundheitsbezogene Leistungen 30 wählen.<br />
II<br />
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind folgende Pflichtmaßnahmen<br />
nachzuweisen:<br />
1. Teilnahme an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß<br />
§ 25 Absatz 2 SGB V.<br />
2. Teilnahme an einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung gemäß<br />
§ 25 Absatz 1 SGB V. 31<br />
3. Teilnahme an <strong>der</strong> zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gemäß<br />
§ 55 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 SGB V.<br />
4. Vollständige Teilnahme an allen von <strong>der</strong> Ständigen Impfkommission empfohlenen<br />
Standard- und Auffrischungsimpfungen gemäß § 20d SGB V.<br />
Für die Erfüllung <strong>der</strong> Pflichtmaßnahmen erhalten die Versicherten bei Wahl <strong>der</strong> Geldprämie<br />
80 Bonuspunkte, bei Wahl des Zuschusses für gesundheitsbezogene Leistungen<br />
120 Bonuspunkte.<br />
29 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 3, genehmigt vom BVA am 29.08.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2011<br />
30 Erstattung bei Vorlage von Rechnungsnachweisen für die Inanspruchnahme von gesundheitsbezogenen<br />
Leistungen aus dem Teilnahme- und/o<strong>der</strong> Folgejahr in entsprechen<strong>der</strong> Höhe.<br />
31 Sofern die Untersuchung im Vorjahr durchgeführt wurde, gilt sie im Teilnehmerjahr als erfüllt.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 45 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013