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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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2. Die Erstattung <strong>der</strong> Kosten (Rechnungsbetrag) ist begrenzt auf 40,00 Euro insgesamt je<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr und Versicherten.<br />

3. Zur Erstattung sind <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> die spezifizierten Originalrechnungen des<br />

Leistungserbringers vorzulegen.<br />

I. 15 Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Geburtsvorbereitungskurse<br />

für männliche Versicherte<br />

1. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erstattet die Kosten für die regelmäßige Teilnahme an Geburtsvorbereitungskursen<br />

von Hebammen gemäß § 134a Absatz 2 SGB V o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nach<br />

§ 13 Absatz 4 SGB V zugelassenen o<strong>der</strong> berechtigten Leistungserbringer für männliche<br />

Versicherte. Voraussetzung ist, dass die schwangere Lebenspartnerin / Ehefrau des Versicherten<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Durchführung des Kurses ebenfalls bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />

versichert ist.<br />

2. Die Erstattung <strong>der</strong> Kosten (Rechnungsbetrag) ist begrenzt auf 80,00 Euro insgesamt je<br />

Jahr und Versicherten.<br />

3. Zur Erstattung sind <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> die spezifizierten Originalrechnungen des<br />

Leistungserbringers vorzulegen.<br />

J. 16 Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Hebammenrufbereitschaft<br />

1. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erstattet die Kosten <strong>der</strong> Rufbereitschaft einer Hebamme gemäß<br />

§ 134a Absatz 2 SGB V o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nach § 13 Absatz 4 SGB V zugelassenen o<strong>der</strong> berechtigten<br />

Leistungserbringer unmittelbar vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin für maximal<br />

5 Wochen. Voraussetzung ist, dass die Hebamme eine telefonische o<strong>der</strong> persönliche<br />

24-Stunden-Erreichbarkeit gewährleistet.<br />

15 Eingefügt durch Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013, Inkrafttreten zum 16.04.2013<br />

16 Eingefügt durch Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013, Inkrafttreten zum 16.04.2013<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 31 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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