Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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2. Die Erstattung <strong>der</strong> Kosten (Rechnungsbetrag) ist begrenzt auf 40,00 Euro insgesamt je<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr und Versicherten.<br />
3. Zur Erstattung sind <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> die spezifizierten Originalrechnungen des<br />
Leistungserbringers vorzulegen.<br />
I. 15 Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Geburtsvorbereitungskurse<br />
für männliche Versicherte<br />
1. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erstattet die Kosten für die regelmäßige Teilnahme an Geburtsvorbereitungskursen<br />
von Hebammen gemäß § 134a Absatz 2 SGB V o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nach<br />
§ 13 Absatz 4 SGB V zugelassenen o<strong>der</strong> berechtigten Leistungserbringer für männliche<br />
Versicherte. Voraussetzung ist, dass die schwangere Lebenspartnerin / Ehefrau des Versicherten<br />
zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Durchführung des Kurses ebenfalls bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />
versichert ist.<br />
2. Die Erstattung <strong>der</strong> Kosten (Rechnungsbetrag) ist begrenzt auf 80,00 Euro insgesamt je<br />
Jahr und Versicherten.<br />
3. Zur Erstattung sind <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> die spezifizierten Originalrechnungen des<br />
Leistungserbringers vorzulegen.<br />
J. 16 Leistungen im Bereich <strong>der</strong> Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Hebammenrufbereitschaft<br />
1. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erstattet die Kosten <strong>der</strong> Rufbereitschaft einer Hebamme gemäß<br />
§ 134a Absatz 2 SGB V o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nach § 13 Absatz 4 SGB V zugelassenen o<strong>der</strong> berechtigten<br />
Leistungserbringer unmittelbar vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin für maximal<br />
5 Wochen. Voraussetzung ist, dass die Hebamme eine telefonische o<strong>der</strong> persönliche<br />
24-Stunden-Erreichbarkeit gewährleistet.<br />
15 Eingefügt durch Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013, Inkrafttreten zum 16.04.2013<br />
16 Eingefügt durch Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013, Inkrafttreten zum 16.04.2013<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 31 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013