Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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SGB V ausgeschlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden. Der gesetzliche Anspruch<br />
gemäß § 34 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt unberührt.<br />
B. Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln<br />
für schwangere Versicherte<br />
1. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erstattet die während einer Schwangerschaft entstandenen<br />
Kosten für die folgenden nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel:<br />
- Folsäure<br />
- Vitamin B 12<br />
- Jod.<br />
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass<br />
a) die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf Privatrezept erfolgte und<br />
b) das Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke o<strong>der</strong> im Rahmen des<br />
nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde.<br />
2. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten pro Arzneimittel<br />
in voller Höhe, für alle Arzneimittel jedoch maximal bis zu einem Betrag von 60,00 Euro<br />
insgesamt pro Jahr und Versicherter.<br />
3. Zur Erstattung sind <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> die spezifizierten Originalrechnungen <strong>der</strong><br />
Apotheke und die ärztliche Verordnung vorzulegen. Der gesetzliche Anspruch gemäß<br />
§ 34 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses bleibt unberührt.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 27 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013